Muss ein Elternteil einem minderjährigen Kind Unterhalt zahlen, so kann er verpflichtet sein bis zu 48 Wochenstunden zu arbeiten, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang kann von dem Unterhaltspflichtigen auch gefordert werden, neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Zahlt der Elternteil bereits Mindestunterhalt und nimmt er erst nach Trennung und Scheidung eine Nebentätigkeit auf, kann es gerechtfertigt sein, die Einkünfte aus diesem zusätzlichen Einkommen lediglich zu einem bestimmten Bruchteil bei der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de.