Eine Neuigkeit von Rechtsanwaltskanzlei Alberth

Schadensersatz

Der BGH hat aktuell entschieden, dass Verbraucher von ihrer Bausparkasse eine gesondert erhobene Gebühr für die Auszahlung eines Bauspardarlehens von der Bausparkasse zurückfordern können. Oftmals haben Bausparkassen in der Vergangenheit neben Zinsen und einer zulässigen Abschlussgebühr noch eine zusätzliche Darlehensgebühr erhoben, die laut BGH jedoch unzulässig ist und deshalb zurück gefordert werden kann. Diese Darlehensgebühr wird erst dann fällig, wenn der Bausparvertrag ausbezahlt wird. Der Auszahlungstermin ist entscheidend für die Berechnung der Verjährungsfrist. Für den Rückforderungsanspruch gilt zumindest die sogenannte kleine, 3-jährige Verjährung, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Alle Darlehensgebühren, die ab 1.1.2014 gezahlt wurden, können somit noch bis 31.12.2016 zurückverlangt werden. Die Verjährung kann allerdings üblicherweise nur durch die gerichtliche Geltendmachung unterbrochen werden. Normalerweise unterbricht ein außergerichtliches Anschreiben die Verjährung nicht. Deshalb ist also, in den Fällen, in denen der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2016 verjähren würde, Eile angesagt. Möglicherweise kann aber in dem einen oder anderen Fall sogar eine große Verjährungsfrist von 10 Jahren Anwendung finden. Diese große 10-jährige Verjährungsfrist gilt für Fälle, in denen die Rechtslage unsicher war oder zuvor die höchstrichterliche Rechtsprechung Rückzahlungsansprüche verjährt hatte. Aus Sicherheitsgründen sollte man sich jedoch nicht darauf verlassen, dass die 10-jährige Verjährung in jedem Falle Anwendung findet. Man sollte deshalb besser von der 3-jährigen Verjährung ausgehen. Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de.

Erstellt am 10.11.2016 von

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