Bei der Aufforderung zur Nachbesserung muss ein Käufer dem Verkäufer zwar eine Frist zur Nachbesserung einräumen, wenn die verkaufte Sache mangelhaft war, einen Termin hierzu muss der Käufer aber nicht mehr setzen. Dies hat der BGH in seinem Urteil, Az. VIII ZR 49/15, bestätigt. In diesem Fall hatte der Käufer gegenüber dem Küchenstudio, bei dem er eine Einbauküche gekauft hatte, lediglich eine "schnelle Behebung" der Mängel gefordert. Der Verkäufer kam der Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nach. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es eine ausreichende Fristsetzung darstellt, wenn der Käufer eine sofortige, unverzügliche oder umgehende Leistung durch den Verkäufer fordert oder eine vergleichbare Formulierung verwendet und damit deutlich macht, dass er dem Verkäufer zur Vornahme der Handlung nur einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stellt. Der BGH betonte, es sei nicht erforderlich, eine konkrete Frist oder einen Endtermin zu setzen. Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de.