Eine Neuigkeit von Rechtsanwälte Benker

Erbschaft Segen oder Fluch?



Erben - Fluch oder Segen?
Erbschaft Segen oder Fluch?
Das hängt von Ihnen ab:
Informieren Sie sich.
Lassen Sie sich nicht zu Unterschriften unter Vollmachten und Honorarvereinbarungen drängen.
Erkundigen Sie sich, holen Sie Rat ein bevor Sie etwas unterschreiben.
Unterschreiben Sie erst, wenn Sie alles verstanden, die Kosten kalkuliert, und das Vorgehen besprochen haben.
Und wenn Sie schon unterschrieben haben und nicht zufrieden sind?
Dann ist das Kind auch noch nicht in den Brunnen gefallen: Eine Vollmacht kann man kündigen, und wenn Gründe dafür vorliegen: sogar außerordentlich und sofort.


Vielleicht erhalten auch Sie morgen aus heiterem Himmel einen Anruf: " Sie haben geerbt !​"
Oder es klingelt an Ihrer Haustür, und ein Bote überbringt Ihnen diese freudige Nachricht.

Viele Dinge gehen einem bei solch einer Mitteilung durch den Kopf und überschlagen sich:
" Das Märchen vom reichen Onkel aus Amerika? Von wem habe ich geerbt? Wie viel?​"
Viele Fragen fahren nun Karussell im Kopf, es ist fast, als sei ein unbekannter Bruder oder eine unbekannte Schwester plötzlich aus einer entfernten Vergangenheit aufgetaucht, mit der man auf geheimnisvolle Weise unsichtbar verwoben ist.

Wie jetzt reagieren? Viele Fragen drängen sich auf, und der Überbringer der Nachricht ist gerne bereit sie zu beantworten - bis zu einer gewissen Grenze.
Weitere Informationen und Unterstützung gibt es nur gegen die Unterzeichnung von Honorarvereinbarungen und Vollmachten.

Das ist an sich noch nichts Schlimmes, denn dass man Sie ausfindig gemacht hat, in einem weit verzweigten Stammbaum vergessener Verwandter, ist auch das Ergebnis der Arbeit von Dienstleistern, deren Geschäft die Erbenermittlung und Erbauseinandersetzung ist.
Und wie überall liegen auch hier Gut und Böse nahe beieinander.

Deshalb lesen Sie sich jetzt sehr genau durch, was Sie nun unterschreiben sollen. Ein seriöser Erbenermittler oder rechtlicher Dienstleister wie beispielsweise ein Anwalt wird Sie nicht damit bedrängen, Honorarvereinbarungen oder Vollmachten gleich zu unterschreiben, sondern Ihnen diese Unterlagen nach einer verständlichen Erklärung zur Durchsicht in aller Ruhe zur Verfügung stellen.

Kriege vernichten Vermögen.
In Zeiten wie diesen leben wir in Europa seit fast 7 Jahrzehnten im Frieden. Vermögen konnten und können kontinuierlich aufgebaut, sich vermehren und vererbt werden.

Die Ermittlung unbekannter Erben, wenn ein Erblasser ohne unmittelbare Erben verstirbt, wird heute sehr oft nicht von den Nachlassgerichten übernommen, sondern von Dienstleistern wie Erbenermittlern und Anwälten, etc.
Sehr viel Arbeit, akribische Nachforschungen und Anfragen bei den verschiedensten Stellen in den unterschiedlichsten Ländern können mit solch einer Ermittlung verbunden sein.
Und natürlich auch mit Kosten. Der Erbenermittler arbeitet zunächst auf eigene Kosten, sein Honorar erhält er im Erfolgsfall- gegebenenfalls auch zusätzlich für die Abwicklung der Nachlasssache- in Form eines prozentualen Anteils am Erbe, das Sie mit ihm vereinbaren können.

Hier ist es angebracht, sehr genau zu prüfen und zu recherchieren, wer Ihnen als Überbringer der guten Nachricht gegenüber tritt.
Üblich sind hier als Entgelt Honorare in Höhe zwischen 10 bis 30 Prozent am Nachlass - und zwar für die Erbenermittlung einschließlich der gesamten Abwicklung des Nachlasses, die oft von Anwälten, manchmal auch von Erbenermittlern durchgeführt wird.

Dies beinhaltet alle Kosten- einschließlich der Mehrwertsteuer.

Vorsicht also bei der Unterschrift von Honorarvereinbarungen, die außerhalb eines bestimmten Prozentsatzes am Erbe noch zusätzlich in unbestimmter Form "sonstige Auslagen, Kosten, Spesen " nennen. Diese sogenannten weichen Kosten, die sie gegebenenfalls nicht mehr kontrollieren können, wenn Sie eine solche Honorarvereinbarung erst einmal unterschreiben haben, können Ihre Erbschaft dahin schmelzen lassen wie die Sonne den Schnee.

Vorsicht auch bei der Unterschrift von Vollmachten, mit denen Sie die Kontrolle über die Abwicklung Ihres Falles vollkommen aus der Hand geben, und den Vollmachtnehmer zu sogenannten In-Sich-Geschäften gem. § 181 BGB bevollmächtigen. Das sind beispielsweise Geschäfte, die ihr Bevollmächtigter als Vertreter für Sie und mit sich schließen kann. So manche schöne und werthaltige Immobilie aus einem Nachlass hat so schon mehr als preiswert den Eigentümer gewechselt.
Achten Sie darauf, dass die Vollmacht nur konkrete Tätigkeiten nennt und regeln Sie, dass Sie über jeden Schritt vorher informiert werden wollen.
Ihr Anwalt ist verpflichtet, Sie immer zu informieren und auf dem Laufenden zu halten.

Vorsicht kann auch angebracht sein, wenn Ihnen zwei, scheinbar voneinander getrennte Personen oder Partner gegenübertreten, beispielsweise ein Erbenermittler, der mit einem Anwalt zusammenarbeitet: Bei diesem- nicht selten praktizierten Geschäftsmodell können die Kosten für Sie auch auf 40, 50 oder 60 % Ihrer Erbschaft anwachsen.

Wie überall: Prüfen Sie sorgfältig, was Sie unterschreiben, fragen Sie nach, und hören Sie auf ihr Gefühl. Lassen Sie sich nicht überrumpeln und holen Sie vorher Rat ein, bevor Sie unterschreiben: Bei einem kompetenten Anwalt, dem Nachlassgericht, usw.
Ein seriöser Partner wird Ihre Nachlassangelegenheit für Sie seriös, zeitnah und mit einem angemessenen und vertretbaren Honorar, über das Sie verhandeln können, abwickeln.

Und wenn Sie im Verlauf der erbrechtlichen Abwicklung nicht zufrieden sind: Ein Anwaltsvertrag kann von Ihnen auch beendet werden: Sie können die Vollmacht jederzeit kündigen und wiederrufen.
Allerdings prüfen Sie vorher, ob und in welcher Höhe dann eine anteilige Vergütung als Honorar anfallen könnte.
Stellen Sie erhebliche Pflichtverletzungen Ihres Vertreters fest, beispielsweise, weil Ihr Anwalt untätig ist, sie nicht oder nur schleppend informiert oder falsch informiert, so können Sie auch außerordentlich kündigen.
Damit in diesem Fall gegen Sie keine Honorarforderungen geltend gemacht werden können, ist es wichtig, dass Sie Beweise für die Pflichtverletzungen sammeln: Dokumentieren Sie Telefonate mit dem Gesprächsinhalt, fordern Sie schriftlich Auskunft, stellen Sie konkrete Fragen und setzen Sie Termine für die Ergebnisse, nehmen Sie im Falle einer Miterbengemeinschaft Kontakt zu Ihren anderen Miterben auf, um gemeinsam vorzugehen.

Erstellt am 18.07.2012 von

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