Das GmbH-Recht enthält eine Reihe von besonderen Haftungsrisiken für den Geschäftsführer im Zeitraum unmittelbar vor, aber auch während der Krise der GmbH. Der Geschäftsführer ist gehalten entsprechende Maßnahmen zur Krisenvermeidung zu treffen. Dazu gehört insbesondere die Beobachtung der Konkurrenz, des Marktes, aber auch die Beobachtung der eigenen wirtschaftlichen und organschaftlichen Situation. Bei den ersten Anzeichen einer Krise ist er verpflichtet, die Überlebenschancen des Unternehmens fortwährend zu überprüfen. Gegebenenfalls ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen und die Sanierungschancen real einzuschätzen.