S.I.C. Der An- und Verkauf sowie das Halten und Verwalten von Vermögen und Beteiligungen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Die Gesellschaft kann auf sämtlichen unter § 2.1 genannten Geschäftsgebieten selbst tätig werden oder solche Aufgaben verbundenen Unternehmen i.S. d. §§ 15 ff. AktG übertragen; sie kann insbesondere ihren Betrieb ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern.
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