Eine Neuigkeit von TextBüro Gerda Hutt M.A.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung

Im Mai dieses Jahres entschied das Arbeitsgericht Berlin, dass die wiederholte Kündigung einer Schwangeren ohne die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung zur Folge haben kann. Der beklagte Arbeitgeber musste eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro an die schwangere Frau zahlen.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Rechtsanwalt, hatte der bei ihm beschäftigten Klägerin während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht Berlin in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren gemäß § 9 MuSchG für unwirksam erklärt. Die Klägerin hatte ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Der Arbeitgeber holte keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung ein. Einige Monate später kündigte der Beklagte erneut ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.
Arbeitsgericht erklärt Kündigung wiederum für unwirksam
Seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft schon beendet sei, ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Es erklärte die erneute Kündigung ebenfalls für unwirksam und verurteilte den Rechtsanwalt zur Zahlung einer Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er habe aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.

Ähnlich entschied das Bundesarbeitsgericht schön im Jahre 2013.

Erstellt am 24.07.2015 von

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