Umsatzsteuerpflicht für Unternehmer: Ab wann gelten Kleinunternehmerregelungen?
Unternehmer müssen Umsatzsteuer abhängig von Umsatzgrenzen abführen. Kleinunternehmer sind umsatzsteuerbefreit, solange ihr Vorjahresumsatz unter 17.500 Euro lag und sie im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen. Eine realistische Umsatzprognose ist besonders für Neugründer entscheidend.
- Umsatzsteuerpflicht tritt bei Umsatz über 17.500 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im aktuellen Jahr ein.
- Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen und erhalten keine Vorsteuererstattung.
- Eine realistische Umsatzprognose hilft Existenzgründern, steuerliche Verpflichtungen zu vermeiden.
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Kleinunternehmer sind umsatzsteuerbefreit
Zwei Eckzahlen entscheiden darüber, ob Umsatzsteuerpflicht besteht:
- Der Umsatz im Vorjahr lag zum einen über 17.500 Euro.
- Und zum anderen wird er im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro betragen.
Erst wenn beides zutrifft, tritt Umsatzsteuerpflicht ein. Der Existenzgründer ist dann kein sogenannter Kleinunternehmer mehr.
Mit Umsatz ist dabei der Gesamtumsatz gemeint – allerdings gekürzt um die Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen, wie etwa einem veräußerten Betriebsfahrzeug.
Vom Gesamtumsatz abzuziehen sind außerdem bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsumsätze auf die § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verweist.
Wichtig: die Erlöse gelten jeweils als Bruttoumsatz, obwohl keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Das heißt, es ist zunächst die jeweils maßgebliche fiktive Umsatzsteuer von derzeit 7 bzw. 19 Prozent herauszurechnen.
Somit ergibt erst die folgende Beispielrechnung den entscheidenden Umsatz:
| Berechnungsschritt | Wert |
|---|---|
| Erzielte Umsätze (brutto) | 18.500 € |
| Aufteilung: 15.000 € (regulär) + 3.500 € (Anlageverkauf) | |
| Zwischensumme (netto) | 18.500 € / 1,19 = 15.546,22 € |
| --> steuerfreie Umsätze | 0 € |
| --> steuerfreie Hilfsumsätze | 0 € |
| Netto-Gesamtumsatz nach Abzügen | 15.546,22 € |
| --> Anteil Anlagevermögensverkauf | 3.500 € / 1,19 = 2.941,18 € |
| Umsatz gem. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG | 12.605,04 € |
| + fiktive Umsatzsteuer (12.605,04 € × 1,19) | = 15.000 € (brutto) |
| Bruttoumsatz gesamt | 15.700 € |
| Vergleich zur Grenze | 15.700 € < 17.500 € |
Bei Neugründung erfolgt Hochrechnung aufs Jahr
Bei eben erst gegründeten Unternehmen gibt es keinen Vorjahresumsatz. In diesem Fall ist der voraussichtliche Jahresumsatz von 17.500 Euro maßgeblich. Dafür ist eine realistische monatliche Umsatzprognose aufs Jahr hochzurechnen. Im darauffolgenden Kalenderjahr ist dagegen der tatsächlich erzielte Umsatz Grundlage der Hochrechnung.
Bei einer Gründung im Juni und erwarteten monatlichen Umsätzen von 1.500 Euro, ergäbe die Hochrechnung einen Jahresumsatz von 12 x 1.500 = 18.000 Euro. Da das 17.500 Euro übersteigt, bestünde Umsatzsteuerpflicht. Lag der Umsatz dann tatsächlich bei 1.400 Euro im Monat ergibt die Rechnung 12 x 1.400 Euro = 16.800 Euro. Im Folgejahr würde folglich die Kleinunternehmerregelung gelten.
Da das Finanzamt von einem Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhebt, darf dieser sie nicht auf seinen Rechnungen ausweisen. Entsprechend bekommt er seine selbst gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Das gleiche gilt natürlich für seine Kunden, weil sie keine Umsatzsteuer an ihn gezahlt haben.
Wurde fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, muss sie abgeführt werden. Eine Umsatzsteuervoranmeldung entfällt hingegen. Eine Umsatzsteuererklärung einmal im Jahr muss allerdings erfolgen.
Tipp aus der Redaktion: Einnahmen im Blick behalten
Gerade in der Gründungsphase ist es sinnvoll, eine einfache Umsatzübersicht in Excel oder einem Buchhaltungstool zu führen. So behältst du nicht nur deine monatlichen Einnahmen im Blick, sondern kannst frühzeitig erkennen, ob du die Kleinunternehmergrenze voraussichtlich überschreiten wirst – und entsprechend rechtzeitig handeln oder dich steuerlich beraten lassen.
Fazit
Für Existenzgründer und Unternehmer ist es entscheidend, die Umsatzgrenzen im Blick zu behalten, um zu wissen, ob die Kleinunternehmerregelung noch anwendbar ist oder bereits Umsatzsteuerpflicht besteht. Wer die Umsatzgrenzen überschreitet, muss nicht nur Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen, sondern auch entsprechende steuerliche Pflichten erfüllen. Besonders bei Neugründungen ist eine realistische Umsatzprognose essenziell, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen.
FAQ zum Thema Umsatzsteuerpflicht für Kleinunternehmer
Wann gilt man als Kleinunternehmer?
Als Kleinunternehmer gilt man, wenn der Umsatz im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt.
Muss ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen?
Nein. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Tun sie es doch, müssen sie die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenzen überschreite?
Wird die Grenze überschritten, fällt im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung weg. Ab dann müssen Umsatzsteuer abgeführt und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht werden.
Wie wird bei einer Neugründung der Umsatz geschätzt?
Bei einer Neugründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Deshalb wird der zu erwartende Jahresumsatz auf Basis einer realistischen monatlichen Schätzung hochgerechnet.
Bekomme ich als Kleinunternehmer die gezahlte Vorsteuer zurück?
Nein. Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen, sind sie auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das bedeutet, sie bekommen die selbst gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurück.
Gastautor Christian Günther
Christian Günther studierte Wirtschafts- und Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität in Würzburg und absolvierte ein Begleitstudium im Europäischen Recht. Im folgenden Referendariat sammelte er Erfahrungen am Landgericht, bei der Jugendstaatsanwaltschaft, in der kommunalen Verwaltung und einer mittelgroßen Kanzlei sowie der Wirtschaft in Brüssel. Seit 2011 macht er als Teil der Juristischen Redaktion von anwalt.de rechtliche Themen für Nichtjuristen verständlich.
