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Kurzübersicht

Neustarthilfe unterstützt Soloselbstständige in der Pandemie mit finanzieller Entlastung.

Die Neustarthilfe bietet Soloselbstständigen, einschließlich neuer Anspruchsgruppen, einmalige Zuschüsse zur Sicherung ihrer Existenz. Die Unterstützung zielt darauf ab, Liquidität zu sichern und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Anträge sind bis zum 31. August 2021 digital möglich, wobei eine sorgfältige Vorbereitung erforderlich ist.

  • Neustarthilfe max. 7.500 Euro für Soloselbstständige ohne hohe Fixkosten.
  • Erweiterte Anspruchsgruppen seit März 2021, z.B. Einzelgesellschafter von Kapitalgesellschaften.
  • Antragstellung bis 31. August 2021 mit digitaler Prozessierung empfohlen.
Die COVID-19-Pandemie hat die Wirtschaft hart getroffen. Besonders Soloselbstständige hatten unter den Lockdowns und Einschränkungen zu leiden. Um diese Gruppe zu unterstützen, hat der Bund verschiedene Hilfsprogramme ins Leben gerufen – darunter die Neustarthilfe. Seit März 2021 sind mehr Soloselbstständige antragsberechtigt, darunter auch Einzelgesellschafter von Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften. In diesem Artikel erfährst du alles Wichtige zur Neustarthilfe, den Voraussetzungen, der Berechnung und den Unterschieden zur Überbrückungshilfe III. Außerdem zeigen wir dir praxisnahe Tipps zur Beantragung und stellen die häufigsten Fragen übersichtlich zusammen.

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Wer konnte bisher Anspruch auf die Neustarthilfe haben?

Bevor wir uns den Änderungen widmen, schauen wir uns an, wer ursprünglich Anspruch auf die Neustarthilfe hatte.

Die Neustarthilfe richtete sich an Soloselbstständige aller Branchen, besonders auch an Angehörige der darstellenden Künste.

Voraussetzung war:

  • Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Freiberufler oder Gewerbetreibender im Haupterwerb.
  • Beschäftigung von weniger als einem Vollzeit-Angestellten.
  • Keine Fixkosten geltend gemacht in der Überbrückungshilfe III.
  • Vorhandensein einer steuerlichen Erfassung beim deutschen Finanzamt.
  • Geschäftstätigkeit aufgenommen vor dem 1. Mai 2020.

Diese Kriterien helfen dabei, die Unterstützung gezielt an diejenigen zu richten, die aufgrund geringer Fixkosten nur eingeschränkt auf andere Hilfen zurückgreifen können.

Was ist die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe ist ein einmaliger Betriebskosten-Zuschuss für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. Sie richtet sich an Soloselbstständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit coronabedingt eingeschränkt ist.

Ziel der Neustarthilfe:

  • Liquidität sichern
  • Existenz sichern
  • Ergänzung zu bestehenden Sicherungssystemen wie der Grundsicherung

Wichtig: Die Neustarthilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Förderhöhe und Berechnung

Die Neustarthilfe funktioniert als Vorschuss auf den Referenzumsatz.

  • Höhe: 50 % des Referenzumsatzes, maximal 7.500 Euro.
  • Berechnung erfolgt auf Basis des Jahres 2019 oder bei späterer Gründung auf Basis der Vorkrisenmonate 2020.

Hier eine übersichtliche Darstellung:

KriteriumBerechnung
ReferenzumsatzSechsfacher durchschnittlicher Monatsumsatz 2019
Maximale Förderung7.500 Euro
AuszahlungVorschuss vor tatsächlichem Umsatz
RückzahlungBei Umsatzrückgang <60 % anteilig bis 30. Juni 2022

Beispielrechnung:

Wenn du im Jahr 2019 30.000 Euro verdient hast:

  1. Monatsumsatz = 30.000 / 12 = 2.500 €
  2. Referenzumsatz = 2.500 × 6 = 15.000 €
  3. Vorschuss = 50 % von 15.000 = 7.500 € (maximaler Betrag)

Für Neugründer gelten alternative Berechnungen mit den Monatsumsätzen der Vorkrisenmonate Januar/Februar 2020 oder dem 3. Quartal 2020.

Neustarthilfe vs. Überbrückungshilfe III

Viele fragen sich, wo der Unterschied zur Überbrückungshilfe III liegt. Hier eine Zusammenfassung:

  • Neustarthilfe: Einmaliger Zuschuss speziell für Soloselbstständige
  • Überbrückungshilfe III: Erstattung von Fixkosten für Unternehmen, auch für KMU
  • Kombination: Beide Hilfen können grundsätzlich nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden, Ausnahmen für Kapitalgesellschaften bestehen.
FörderungAnspruchsberechtigtKombination möglich?
NeustarthilfeSoloselbstständige, EinzelgesellschaftlerNein (außer bei bestimmten Kapitalgesellschaften)
Überbrückungshilfe IIIKMU, Selbstständige mit FixkostenJa, wenn Voraussetzungen erfüllt

Wer ist seit März 2021 zusätzlich antragsberechtigt?

Ab dem 15.03.2021 dürfen mehr Soloselbstständige die Neustarthilfe beantragen, darunter:

  • Soloselbstständige, die ihre Tätigkeit in einer Personengesellschaft betreiben
  • Soloselbstständige als alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH)

Damit profitieren nun auch Einzelunternehmer, die bisher ausgeschlossen waren.

So stellst du den Antrag

Die Beantragung ist digital möglich.

  • Antragsschluss: 31. August 2021
  • Auszahlung: meist wenige Tage nach Antrag
  • Plattform: Direktantrag über die Website des Bundeswirtschaftsministeriums

Ein gut strukturierter Antrag erhöht die Chance auf schnelle Auszahlung. Du solltest alle erforderlichen Unterlagen griffbereit haben: Umsatznachweise, Steuerbescheide und ggf. Gesellschaftsdokumente.

Tipps für die Antragsstellung

Um die Neustarthilfe optimal zu nutzen, beachte Folgendes:

  • Überprüfe genau, welche Referenzumsätze du angibst
  • Bereite Umsatznachweise sorgfältig vor
  • Prüfe, ob du bereits andere Hilfen (November-/Dezemberhilfe) beantragt hast
  • Beachte die Rückzahlungsbedingungen für Fälle, in denen der Umsatzrückgang unter 60 % liegt

Praktische Übersicht der Antragsberechtigten

Hier siehst du, wer die Neustarthilfe beantragen kann:

  1. Soloselbstständige im Haupterwerb
  2. Einzelgesellschafter von Kapitalgesellschaften
  3. Einzelunternehmer in Personengesellschaften
  4. Branchenunabhängig (darstellende Künste ausdrücklich eingeschlossen)
  5. Keine Fixkosten geltend gemacht in Überbrückungshilfe III

Hinweise zur Rückzahlung

Wenn der Umsatzrückgang weniger als 60 % beträgt, muss der Vorschuss anteilig zurückgezahlt werden.

  • Rückzahlungstermin: bis 30. Juni 2022
  • Berechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Umsatzes im Förderzeitraum

Fazit: Deine Chance auf finanzielle Unterstützung – Jetzt richtig beantragen!

Die Neustarthilfe bietet für Soloselbstständige, besonders nach den Erweiterungen im März 2021, eine wertvolle Möglichkeit, finanzielle Engpässe durch die Pandemie zu überbrücken. Besonders die Möglichkeit, bis zu 7.500 Euro als Betriebskostenpauschale zu erhalten, stellt eine große Entlastung dar. Wichtig ist, dass du die Antragsbedingungen genau prüfst und die Berechnungen zur Förderhöhe korrekt vornimmst. Um keine Fördermittel zu verschenken, solltest du den Antrag rechtzeitig und sorgfältig stellen. Wer die Neustarthilfe im Rahmen seiner bestehenden Ausgaben effektiv nutzt, hat gute Chancen, stabil durch die Krise zu kommen.

FAQ zum Thema Neustarthilfe

Was ist der Unterschied zur Überbrückungshilfe III?

Die Neustarthilfe richtet sich speziell an Soloselbstständige, die keine oder geringe Fixkosten haben. Die Überbrückungshilfe III hingegen erstattet betriebliche Fixkosten für Unternehmen.

Wie wird der Referenzumsatz berechnet?

Der Referenzumsatz basiert auf dem durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 multipliziert mit 6. Wer nach 2019 gegründet hat, kann den Umsatz aus Januar/Februar 2020 oder dem 3. Quartal 2020 als Referenz heranziehen.

Was passiert, wenn mein Umsatzrückgang unter 60 % liegt?

Wenn der Umsatzrückgang weniger als 60 % beträgt, muss der Vorschuss anteilig zurückgezahlt werden, und zwar bis spätestens 30. Juni 2022.

Gibt es Unterschiede für Kapitalgesellschaften?

Ja, wenn du als Einzelgesellschafter einer Kapitalgesellschaft tätig bist, gelten spezielle Regelungen für die Antragstellung. Eine Kapitalgesellschaft selbst kann keine Neustarthilfe beantragen, es sei denn, du hältst weniger als 25 % der Anteile.

Kann ich den Antrag digital stellen?

Ja, der Antrag kann digital über die Website des Bundeswirtschaftsministeriums eingereicht werden.