S.I.C. 1. Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Absatz (3) StBerG. 2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Absatz (4) Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.