S.I.C. Die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Wohlfahrtswesens, der Erziehung und Volks- und Berufsbildung, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 AO sowie der Förderung kirchlicher Zwecke i. S. d. § 54 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. d. § 58 Nr. 1 AO. Daneben kann die Gesellschaft die in Abs. II genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.