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Deutsch lernen - Recht und Pflicht

Deutsch lernen – Recht und Pflicht

Neuzuwanderer sollen zuerst die deutsche Sprache lernen. Das hört man jeden Tag. Doch welchen Rahmen, welche Bedingungen gibt es für das „Deutsch-Lernen“?

Bis zum Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 existierte in der Bundesrepublik Deutschland keine verbindliche Regelung zum Erlernen der Sprache. So kam es, dass viele Zuwanderer zuerst einen „Job“ brauchten, damit sie einen Sprachkurs bezahlen konnten. Weil die Sprachkurse für Menschen mit geringem Einkommen vergleichsweise teuer waren, wurden sie oft nach dem Erwerb von Minimalstkenntnissen nicht mehr fortgesetzt. Das Resultat des ungeregelten Spracherwerbs ohne systematisches Lernen im Kurs bezeichnet man heute als „fossiliertes Deutsch“ – agrammatisch, lückenhaft, Mischungen aus Deutsch und Muttersprache … Kinder lernen die Sprache von ihren Eltern.

Das Zuwanderungsgesetz von 2004 enthält als Kernstück die sog. Integrationskurse als Pflicht, aber auch als Recht und Anspruch der Neuzuwanderer. Was bedeutet das?

Die Eingliederungsbemühungen von Zuwanderern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Dieses Grundangebot bezieht sich ausschließlich auf Menschen, die dauerhaft bleiben werden, also nicht auf Personen mit z.B. Duldung oder noch ungeregeltem oder unsicherem Aufenthaltsstatus.

Der Integrationskurs besteht aus einem Basiskurs mit insgesamt 300 Unterrichtsstunden und einem Aufbausprachkurs mit weiteren 300 Unterrichtsstunden. Diese führen von „null“ Sprachkenntnissen (Niveau A1 GER) über geringe Kenntnisse (A2 GER) bis zu Kenntnissen für den Alltagsgebrauch (B1 GER). Den Abschluss bildet die B1-Prüfung als Nachweis von Sprachkenntnissen für den Alltagsgebrauch, die, je nach Schulform, ungefähr den Kenntnissen von drei bis sechs Jahren „Schulenglisch“ entspricht. Mit dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen“ (GER) ist die europaweite Vergleichbarkeit von Kenntnissen in allen Sprachen gewährleistet.

Menschen mit dauerhafter Bleibeperspektive erhalten die Berechtigung zur einmaligen Teilnahme an einem Integrationskurs (mit 600 Unterrichtsstunden) auf Kosten des deutschen Staates. Der Staat wiederum hat die Möglichkeit, Neuzuwanderer auf Staatskosten zur Teilnahme an einem Integrationskurs (mit 600 Unterrichtsstunden) zu verpflichten, um auf eine sprachliche Integration hinzuwirken.

Die meisten Neuzuwanderer allerdings, die wissen, dass sie lange bleiben dürfen, freuen sich sehr über die in Deutschland kostenlose Möglichkeit, wenigstens Grundkenntnisse der Sprache zu lernen und füllen immer noch die langen, langen Wartelisten mit oft mehreren Monaten Wartezeit auf den begehrten Platz im Integrationskurs.


Erstellt am 21.10.2017 von

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