S.I.C. Handel mit Landmaschinen und Ersatzteilen, Betrieb von Werkstätten sowie Beteiligung an Gesellschaften, die im Landtechnikgeschäft tätig sind. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, alle Geschäfte auszuführen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich sind. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten und kann sich bei anderen gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen und diese erwerben, einschließlich der Übernahme von deren Geschäftsführung und Vertretung.