S.I.C. Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die betriebswirtschaftliche Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen; Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen zu fertigen; in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; treuhänderische Verwaltung durchzuführen; Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.