S.I.C. (1) Gegenstand des Unternehmens sind Handel mit Betriebsmittel, Ausrüstungen und Zubehör für die Industrie sowie alle anderen, dem Geschäftszweck und Wohle der Firma dienenden Aktivitäten. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.