S.I.C. Sind die für Steuerberater zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht zu vereinbarende Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), Die Gesellschaft darf alle nach Berufsrecht zulässigen Geschäffte eingehen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.