Von einer Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis) spricht man, wenn bei einem Rechtsgeschäft der Kaufpreis niedriger ist als die Hälfte des Wertes vom Kaufobjekt. Dabei ist zur Beurteilung des Missverhältnisses der Marktpreis des Vertragsgegenstandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschlaggebend. Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) setzt ein entgeltliches Rechtsgeschäft voraus. Nach bürgerlichem Recht, § 934 ABGB, macht eine „Verkürzung über die Hälfte“ (laesio enormis) einen Vertrag nichtig.