Rechtsgeschäfte sind gültig, sofern sie nicht gesetzlich verboten sind. Ihre Gültigkeit kann aber von Genehmigungen und Fristen abhängen. Bis diese Bedingungen erfüllt sind, sind diese Geschäfte schwebend unwirksam, danach von Anfang an gültig. Ohne die Erfüllung der Voraussetzungen bleiben sie aber nichtig.
Eine schwebende Unwirksamkeit telefonisch
abgeschlossener Verträge wäre systemwidrig und unpraktisch.
Hierbei soll jedoch das Wissen des Versicherers zu berücksichtigen sein, dass ein Versicherungsnehmer in der Regel ohne Kenntnis der schwebenden Unwirksamkeit auch nichts genehmigen wolle.