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Wirtschafts-Lexikon

Rechtsfähigkeit

Im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit ist jeder Mensch bereits ab Vollendung seiner Geburt rechtsfähig. Der Begriff Rechtsfähigkeit schließt alle natürlichen und juristischen Personen als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten ein und begründet sich beispielsweise im Erb-, Steuer- und Eigentumsrecht. Die Gründung eines Vereins führt noch nicht zu seiner Rechtsfähigkeit. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, in der Regel die Regierungspräsidien zuständig.