Erträge, die im laufenden Geschäftsjahr eingenommen wurden, aber bilanziell erst ins Folgejahr gehören, werden mittels eines buchhalterischen Buchungssatzes in das Folgejahr „verschoben“, damit sie im aktuellen Jahr in der Bilanz nicht als Ertrag erscheinen. Dieser Vorgang heißt passive Rechnungsabgrenzung.
Die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses gegen Entschädigung führt nicht zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens.
Der Kreditgeber darf dann aber auch keine passive Rechnungsabgrenzung vornehmen.