Ein Koppelungsgeschäft liegt vor, wenn eine Vertragspartei dazu gezwungen wird, mit dem gewünschten Produkt oder einer Dienstleistung eine weitere Leistung zu beziehen, die mit der anderen Leistung keinen unmittelbaren Bezug hat. Koppelungsgeschäfte sind bei Nachteilen für den Käufer verboten. Bei Immobilienkrediten gilt zudem ein weitgehendes Verbot sogenannter Kopplungsgeschäfte. Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist und die ein Unternehmen oder verschiedene Unternehmen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, Verbrauchern anbieten, sind verboten.