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Wirtschafts-Lexikon

Beförderungsverbot

Beförderungsverbot

Im Rahmen des Beamtenrechtes gibt es sogenannte Beförderungsverbote, die in § 22 Bundesbeamtengesetz (BBG) gesetzlich verankert sind. Diese Richtlinien sehen vor, dass Beamte nur unter bestimmten gesetzlich geregelten Bedingungen und Voraussetzungen eine Beförderung erhalten dürfen. Konkret ist nach BBG § 22 eine Beförderung nur dann zulässig, wenn seit der Beamteneinstellung auf Probezeit, seit der Einstellung in ein lebenslängliches Beamtenverhältnis oder seit der letzten Beförderung mehr als ein Jahr vergangen ist. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Beförderungsverbot, sodass eine Beförderung als unzulässig eingestuft wird. Darüber hinaus wird in § 32 der Bundeslaufbahnverordnung konstatiert, dass ein Beförderungsverbot zudem auch während und nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens bestehen kann.

Wann darf eine Beförderung erfolgen?

Neben den Beförderungsverboten sind in § 22 BBG weitere Bedingungen und Voraussetzungen festgelegt, die bei einer Beförderung beachtet und gegeben sein sollten. Somit darf eine Beförderung nach § 22 grundsätzlich nur anhand bestimmter Auswahlkriterien erfolgen. Diese Auswahlkriterien werden in § 9 BBG spezifiziert. Demnach sollte eine Beförderung auf der persönlichen sowie fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten beruhen, ohne dabei Rücksicht auf dessen Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Behinderung, sexuelle Identität, Beziehungen oder politische Anschauung zu nehmen. Werden bei einer Beförderung dabei dienstliche Beurteilungen als Auswahlentscheidung herangezogen, so dürfen nach § 22 BBG zwischen dem letzten Beurteilungszeitraum und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre liegen. Soll eine Beförderung in eine höherwertige Funktion erfolgen, so wird eine gesetzliche Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten vorausgesetzt.

Außerdem legt § 22 fest, dass bestimmte Ämter nicht übersprungen werden dürfen. Hierzu zählen solche Ämter, die nach der Laufbahngestaltung immer wieder durchlaufen werden müssen. Soll eine Beförderung in ein Amt erfolgen, das einer höheren Laufbahngruppe zugeordnet wird, so müssen die dafür notwendigen Qualifikationen vor dem Wechsel durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen sowie das dafür zu durchlaufende Verfahren regelt eine Rechtsordnung der Bundesregierung.