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Ein Kleingewerbe ist eine ideale Möglichkeit, mit einer Selbstständigkeit anzufangen oder neben einem Hauptberuf her ein Nebengewerbe zu führen. Hier erfahren Sie, wie sich das Kleingewerbe von anderen Unternehmen unterscheidet, wie man es anmeldet, welche Vor- und Nachteile es hat, und welche Pflichten auf Kleingewerbetreibende zukommen. 

Wer darf ein Kleingewerbe anmelden und welche Rechtsformen gibt es? 

Grundsätzlich darf jede Privatperson in Deutschland ein Kleingewerbe anmelden. Häufig erfolgt eine Unternehmensgründung über diesen Weg, da die Gewerbeanmeldung sehr einfach ist und kein Startkapital dafür notwendig ist. 

Ein Kleingewerbe kann der erste Schritt in die Selbstständigkeit sein oder ein Nebengewerbe für jemanden, der noch in einem anderen Beruf arbeitet. Ein Kleingewerbe ist also ideal, wenn man (zumindest am Anfang noch) keinen hohen Jahresgewinn mit seinem Unternehmen erwirtschaftet. 

Ein Kleingewerbe wird nicht in Handelsregister eingetragen und es gibt nur zwei Rechtsformen. Diese hängen davon ab, wie viele Gründer es beim Kleingewerbe gibt: 

  • Ein Gründer: Das Kleingewerbe ist ein Einzelunternehmen 
  • Mehr als ein Gründer: Das Kleingewerbe ist eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) 

Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmen? 

Kleingewerbetreibende sind gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) keine Kaufleute. Das bedeutet zum einen, dass das Kleingewerbe anders angemeldet wird als ein Kleinunternehmen. Zum anderen bedeutet es, dass für Kleingewerbetreibende nicht die Pflicht besteht, ihr Gewerbe ins Handelsregister eintragen zu lassen, sie keine doppelte Buchführung machen und keine Bilanz erstellen müssen. 

Die Definition für ein Kleingewerbe hängt von dessen Gewinn und Jahresumsatz ab: 

  • 80.000 Euro Gewinn und/oder 
  • 800.000 Euro Jahresumsatz 

Liegt das Jahresergebnis gemäß Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) unterhalb dieser Grenzwerte, darf das Kleingewerbe ein Kleingewerbe bleiben. Werden diese Grenzen überschritten, gelten je nach Rechtsform des Kleingewerbes folgende Regelungen: 

  • Ein Einzelunternehmer wird fortan als eingetragener Kaufmann (e.K.) geführt 
  • Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wird fortan als OHG (Offene Handelsgesellschaft) geführt 

In beiden Fällen muss demnach ein Eintrag ins Handelsregister erfolgen und das Unternehmen hat in Zukunft anstatt einer EÜR die doppelte Buchführung zu machen und eine Bilanz am Jahresende zu erstellen. 

Gilt für ein Kleingewerbe die Kleinunternehmerregelung?

Sehr oft werden Kleingewerbe mit der Kleinunternehmerregelung in Verbindung gebracht und angenommen, dass die Regelung in jedem Fall gilt. Dem ist aber nicht so. Die Kleinunternehmerregelung kann sowohl von Kleingewerbetreibenden als auch von Kleinunternehmern beantragt werden. Ausschlaggebend hierbei ist der Umsatz des Gewerbes bzw. des Unternehmens. 

Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass keine Umsatzsteuer bezahlt werden muss, wenn der Jahresumsatz aus dem Vorjahr weniger als 22.000 Euro betrug und der voraussichtliche Jahresumsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. 

Die Kleinunternehmerregelung kann also von einem Kleingewerbetreibenden beantragt werden, wenn diese Umsatzschwellen nicht erreicht werden. Liegen sie darüber, muss auch der Kleingewerbetreibende Umsatzsteuer bezahlen. 

Wie geht man bei der Anmeldung eines Kleingewerbes vor? 

Die Anmeldung eines Kleingewerbes ist sehr einfach. Dabei geht man zum örtlichen Gewerbeamt und füllt ein Formular zur Gewerbeanmeldung aus. Die Anmeldung muss erfolgen, bevor man die Geschäftstätigkeit aufnimmt. 

Hat man das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet, muss man es auch beim Finanzamt anmelden. Von diesem erhält man eine Steuernummer, die fortan auf Rechnungen geschrieben werden muss, und die man angeben muss, wenn man von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte. 

Außerdem muss der Kleingewerbetreibende Mitglied bei der IHK (Industrie- und Handelskammer) oder der HWK (Handwerkskammer) werden – je nachdem, welche Geschäftstätigkeit vorliegt. Hierbei gilt: Ist das Geschäftsfeld nicht unter den HWK-Tätigkeiten aufgeführt, ist es automatisch der IHK zuzuordnen. 

Kleingewerbetreibende müssen sich auch bei der Berufsgenossenschaft anmelden, die zuständig ist für die Unfallversicherung, z.B. wenn Arbeitsunfälle passieren und Entschädigungen an Angestellte gezahlt werden müssen. 

Optional ist die Anmeldung des Kleingewerbes bei der Agentur für Arbeit. Dies ist nur notwendig, wenn das Kleingewerbe Angestellte hat. Dann bekommt es von der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer und kann von dort aus auch an der Personalvermittlung teilnehmen. 

Hier noch einmal auf einen Blick, wo ein Kleingewerbe überall angemeldet werden muss: 

  • Gewerbeamt 
  • Finanzamt 
  • IHK oder HWK 
  • Berufsgenossenschaft 
  • Nur wenn Mitarbeiter vorhanden sind: Agentur für Arbeit 

Welche Vor- und Nachteile hat ein Kleingewerbe gegenüber einem Kleinunternehmen? 

Auch wenn in Deutschland die Zahl an Neugründungen zurückgeht, bedeutet das nicht, dass Kleingewerbetreibende keinen Erfolg haben können. Viele Kleingewerbetreibende sind nämlich in sehr gefragten Bereichen tätig, z.B. als Handwerker. Wer sich also nur nebenberuflich etwas zuverdienen möchte, kann als Kleingewerbetreibender auf viele Arten profitieren. 

Ein Kleinunternehmen wird ins Handelsregister eingetragen und unterliegt der doppelten Buchführung sowie der Bilanzerstellung am Jahresende. Ein Kleingewerbe wird dagegen nicht ins Handelsregister eingetragen und darf die vereinfachte Buchführung nutzen. Daraus ergeben sich für das Kleingewerbe einige Vorteile: 

  • Die Gründung erfolgt schnell und ist kostengünstig 
  • Es muss kein Startkapital vorhanden sein (im Gegensatz dazu muss bei der Gründung einer GmbH z.B. ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro bereitgestellt werden) 
  • Kleingewerbe ist als Nebengewerbe zulässig (z.B. für Personen, die einen anderen Hauptberuf haben) 
  • Buchführung mittels EÜR-Verfahren (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist weniger aufwändig als die doppelte Buchführung 
  • Günstigere Beiträge bei der IHK und HWK 

Doch das Kleingewerbe hat auch einige entscheidende Nachteile: 

  • Kleingewerbetreibende haften unbegrenzt mit ihrem kompletten Privatvermögen, z.B. bei Insolvenz (im Gegensatz dazu ist bei einer GmbH das Privatvermögen des Geschäftsführers vom Unternehmensvermögen entkoppelt) 
  • Es ist nicht möglich, von Investoren Geld zu bekommen, da das Unternehmen dafür eine juristische Person sein muss (z.B. GmbH, KG oder AG) 

Welche steuerlichen Pflichten hat ein Kleingewerbe? 

Ein Kleingewerbe unterliegt wie jedes andere Unternehmen auch den gesetzlichen Steuerpflichten. Die wichtigsten davon sind: 

  • Einkommensteuer (nur wenn kein Verlust gemacht wurde) 
  • Gewerbesteuer (wenn Jahresgewinn höher als 24.500 Euro ist) 
  • Umsatzsteuer (sofern nicht durch Kleinunternehmerregelung davon befreit) 
  • Lohnsteuer (sofern das Kleingewerbe Angestellte hat) 

Können Angestellte ein Kleingewerbe anmelden? 

Möchte jemand, der bei einem Arbeitgeber angestellt ist, ein Kleingewerbe anmelden, ist das prinzipiell möglich. Es müssen dabei jedoch einige Dinge beachtet werden, da das Kleingewerbe ansonsten in Konflikt mit den Regelungen des Sozialversicherungsgesetzes gerät. Wer als Angestellter ein Nebengewerbe als Kleingewerbe anmelden möchte, muss auf folgende Dinge achten: 

  • Pro Woche dürfen maximal 20 Stunden im Nebengewerbe gearbeitet werden 
  • Die Einnahmen aus dem Nebengewerbe dürfen nicht höher sein als das Gehalt aus dem Hauptberuf 

Sobald einer der obigen Punkte nicht mehr erfüllt ist, muss der Kleingewerbetreibende rückwirkend Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen. Die Höhe richtet sich dann nach den Einnahmen des Kleingewerbes im vorigen Steuerjahr.