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Die GmbH haftet getreu ihrem Namen nur beschränkt – ganz im Gegensatz zu ihrem Vertreter, dem Geschäftsführer. Obwohl er nur für die Gesellschaft handelt, haftet er in vielen Fällen persönlich und unbeschränkt. So lassen sich zum einen öffentliche Pflichten durchsetzen, zur Not sogar per Geld- oder Freiheitsstrafe. Zum anderen schuldet er oft zivilrechtlich Schadensersatz, in der Regel gegenüber seiner eigenen Gesellschaft.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Haftungsrisiken von GmbH-Geschäftsführern.

 


 

A. Haftung nach außen bei Vertretung der GmbH

I. Grundsätzlich keine Haftung ab Gründung

II. Ausnahmsweise Haftung bei Pflichtverletzung

 

B. Die interne Haftung

I. Anstellungsvertrag und Gesellschaftsvertrag als vertragliche Grundlagen

II. Treueverhältnis als gesellschaftsrechtliche Grundlage

III. Bedeutung der internen Haftung

IV. Mangelnde Sorgfalt als Hauptvoraussetzung der internen Haftung

 

C. Wichtigste gesetzliche Pflichten

I. Organisation

II. Vermögensaufsicht

 

D. Zusammenfassung und Rat vom Anwalt

 


A. Haftung nach außen bei Vertretung der GmbH

I. Grundsätzlich keine Haftung ab Gründung, §§ 11, 13 GmbHG

Wer vor der Gründung für die Gesellschaft handelt, haftet persönlich. Diese Haftung erlischt aber, sobald die GmbH im Handelsregister eingetragen ist. Jetzt ist grundsätzlich nur noch sie selbst nach außen verantwortlich und der Geschäftsführer befreit.

II. Ausnahmsweise Haftung bei Pflichtverletzung

Dieser Grundsatz gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die Vertretung unklar oder gestört ist oder gar missbraucht wird.

1. Rechtsscheinhaftung, § 179 BGB (analog)

Musste die andere Seite beispielsweise glauben, Haftung von Geschäftsführernicht mit der GmbH, sondern mit dem Geschäftsführer als Privatmann zu verhandeln, haftet dieser aufgrund falschen Rechtsscheins. Auch wer seine UG als GmbH bezeichnet, zahlt Schäden bis zur Höhe der Differenz des tatsächlichen Stammkapitals der UG zum Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 Euro. Schließlich kann ein Vertragspartner einen Geschäftsführer, der nicht alleine vertretungsberechtigt ist, aber so auftritt, persönlich in Anspruch nehmen, wenn die GmbH den Vertrag später nicht genehmigt.

2. Zwangsgelder bei falschen Angaben auf Geschäftsbriefen, §§ 35a, 71 V i.V.m.   79 GmbHG

Auf ähnliche Weise führen falsche Angaben über die GmbH auf Geschäftsbriefen zu Zwangsgeldern persönlich gegen den Geschäftsführer von bis zu 5.000 Euro.

3. Missbrauch der Vertretungsmacht

Auch wenn der Geschäftsführer offensichtlich seine Vertretungsmacht missbraucht oder mit einem Vertragspartner zum Nachteil der GmbH zusammenwirkt, ist er persönlich schadensersatzpflichtig.

4. Haftung bei besonderem persönlichen Vertrauen oder eigenem Interesse, §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB

Schließlich haftet der Geschäftsführer für Schäden selbst, wenn er sich aus seiner bloßen Vertreterstellung herauswagt, weil er bei Vertragsverhandlungen ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt oder ein eigenes Interesse am Vertragsschluss hat. Die Rechtsprechung hat aber hohe Hürden hierfür aufgestellt. Ein anerkannter Anwendungsfall ist z.B. die Werbung als Experte bei potenziellen Anlegern für Investitions-Prospekte.

B. Die interne Haftung

I. Anstellungsvertrag und Gesellschaftsvertrag als vertragliche Grundlagen

Gerade weil die GmbH nach außen für die Handlungen des Geschäftsführers haftet, schuldet er ihr im Innenverhältnis Rechenschaft. Schließlich hat er mit ihr einen Anstellungsvertrag.

II. Treueverhältnis als gesellschaftsrechtliche Grundlage

Doch auch unabhängig von einer vertraglichenHaftung von Geschäftsführer Vereinbarung unterliegt jeder Geschäftsführer diesen Verboten. Denn als Organ der Gesellschaft ist er ihr besonders zur Treue verpflichtet.

 

1. Strafbarkeit für Treueverletzung wegen Untreue, § 266 StGB, oder für Verletzung der Geheimhaltungspflicht, § 85 GmbHG

Verletzt er das Treueverhältnis, macht er sich gegebenenfalls der Untreue nach §§ 266, 14 StGB oder des Geheimnisverrats strafbar.

2. Schadensersatz für Treueverletzung, § 43 GmbHG

Darüber hinaus haftet er nach § 43 GmbHG seiner GmbH auf Schadensersatz, das heißt, er muss jeden tatsächlich eingetretenen Schaden voll ersetzen. Dies ist die zentrale Vorschrift der Innenhaftung.

III. Bedeutung der internen Haftung

Die interne Haftung hat enorme Bedeutung. Obwohl sonst der Geschäftsführer die Ansprüche der Gesellschaft geltend macht, kann hier nicht nur ein anderer Geschäftsführer für die GmbH den Schadensersatz einfordern, sondern auch die Gesellschafterversammlung selbst. Sogar wenn der Geschäftsführer gleichzeitig ihr einziger Gesellschafter ist, ist er vor einer Inanspruchnahme nicht sicher, denn sollte die GmbH insolvent werden, wird der eingesetzte Insolvenzverwalter den Schadensersatz unverzüglich nachfordern. Und viele der bedeutendsten Ansprüche verjähren erst nach 5 Jahren.

IV. Mangelnde Sorgfalt als Hauptvoraussetzung der internen Haftung

Was sind nun die Voraussetzungen der internen Haftung? Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer, wenn er bei Erfüllung seiner Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns außer Acht lässt.

Es kommt also nicht wie sonst im Schadensrecht darauf an, ob er, gemessen an seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen, zumindest fahrlässig handelt, sondern wie objektiv ein gewissenhafter Unternehmer in der jeweiligen Situation gehandelt hätte.

1. Informierte Entscheidung im Interesse der GmbH

Wie aber entscheidet sich ein ordentlicher Geschäftsmann? Wann rechtfertigt eine Chance z.B. das Eingehen von Risiken? Die meisten unternehmerischen Entscheidungen hängen von unzähligen Ungewissheiten ab und meist zeigt sich ihr Erfolg oder Misserfolg erst viele Jahre später.

Die Rechtsprechung gestattet dem Geschäftsführer daher ein weites unternehmerisches Ermessen; das heißt sie billigt alle Geschäftsentscheidungen unter drei Voraussetzungen:

  1. Er informierte sich im Vorfeld angemessen,
  2. er wog rational Pro und Contra ab und
  3. er handelte nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Gesellschaft.

Wann das genau zutrifft, hängt vom Einzelfall ab, aber entscheidend ist eine nachprüfbare Entscheidungsfindung. Grundsätzlich haftet ein Geschäftsführer nicht für eine „unglückliche Hand“ bei Geschäften.

2. Einhalten von Verträgen?

Haftung von GeschäftsführerEin ordentlicher Geschäftsmann hält grundsätzlich die Verträge der GmbH mit Dritten ein, sonst drohen Verzugszinsen und weitere Nachteile. Allerdings kann es manchmal für die GmbH von Vorteil sein, eine vertragliche Verpflichtung nicht oder erst verspätet zu erfüllen, z.B. um andere Gelegenheiten nutzen zu können oder ihre Liquidität zu schonen. Auch hier muss sich der Geschäftsführer stets im Interesse seiner GmbH entscheiden, selbst wenn er dabei Vertragsrecht bricht.

 
 

3. Handeln nach dem Willen der Gesellschafter

Auch wenn der Geschäftsführer die GmbH leitet, haben intern die Gesellschafter das Sagen. Daher ist er jederzeit nicht nur an die Gesellschaftsverträge und Geschäftsordnungen gebunden, sondern auch an Weisungen der Gesellschafterversammlung. Handelt der Geschäftsführer einem Gesellschafterbeschluss zuwider, haftet er für Schäden wiederum nach § 43 GmbHG.

4. Einhalten von Gesetzen

a) Als Grenze der Weisungsgebundenheit

Den Geschäftsführer binden aber nur rechtmäßige Weisungen. Die Rechtsprechung unterstellt sogar, dass der GmbH nur an einem gesetzeskonformen Verhalten ihres Geschäftsführers gelegen sei. Dieser muss sich daher stets zwingend an das Gesetz halten. Tut er das nicht, schuldet er der GmbH Schadensersatz – und das auch, wenn er nur die Weisungen der Gesellschafter befolgte!
b) Bestimmte Gesetze als Grundlage für Strafbarkeit und Außenhaftung

Einige gesetzliche Pflichten dienen ganz bestimmten individuellen Interessen, z.B. den Gläubigern der GmbH. Sie haben dann einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Geschäftsführer.

Liegen die gesetzlichen Pflichten in besonderem öffentlichem Interesse, macht sich der Geschäftsführer sogar persönlich strafbar und ihm drohen Geld- und Freiheitsstrafen. Allerdings genügt hierfür nicht die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, sondern er muss mindestens subjektiv fahrlässig handeln, in manchen Fällen ist sogar nur Vorsatz strafbar – bei vorsätzlicher Begehung droht aber oftmals ein Berufsverbot von bis zu 5 Jahren nach § 6 GmbHG. Da der Geschäftsführer für die GmbH handelt, werden besondere persönliche Merkmale von Geschäftsführer und GmbH nach § 14 StGB zusammengerechnet.

C. Wichtigste gesetzliche Pflichten

Was sind aber die wichtigsten gesetzlichen Pflichten des Geschäftsführers?

I. Organisation

1. Verantwortlichkeit nur für eigene Versäumnisse

Während man jede Handlung von Geschäftsführern und Angestellten ihrer GmbH zurechnet, haftet der Geschäftsführer nur für eigene Versäumnisse. Das heißt zunächst auch, dass jeder Geschäftsführer im Rahmen seines Ressorts alleine verantwortlich ist.

2. Haftung und Strafbarkeit bei Fehlern in Organisation oder Aufsicht, §§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 823 Abs. 1 BGB, § 130 OWiG, §§ 16 ff. UWG

Natürlich kann ein Geschäftsführer auch Aufgaben Haftung von Geschäftsführerdelegieren. Er muss den Betrieb dann aber so organisieren, dass keine Rechtsverletzungen begangen werden und er sich stets informieren sowie Abläufe kontrollieren kann. Je gefährlicher die Tätigkeit oder das Produkt für die Gesundheit oder auch das Eigentum der Kunden, desto höher sind auch die Schutzpflichten des Geschäftsführers. In Ausnahmefällen haftet er dann auch persönlich für solche Verletzungen oder macht sich sogar strafbar.

h3>II. Vermögensaufsicht

Nur die Kernaufgaben kann ein Geschäftsführer nicht delegieren. Dazu gehört z. B. die Überwachung der Vermögenslage der GmbH. Diese Pflicht ist sogar so wichtig, dass jeder Geschäftsführer hierfür unabhängig von der Ressortverteilung verantwortlich ist. Zur Not müssen sie sich unverzüglich sachkundiger Berater bedienen. Auf deren Rat dürfen sie sich aber auch nicht blind verlassen, sondern müssen ihn stets auf Plausibilität überprüfen.

1. Buchführung, § 41 GmbHG, §§ 238, 257 HGB

Zur Vermögensaufsicht gehört eine ordentliche Buchführung, die in der Aufstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen mündet.

a) Strafbarkeit für falsche Angaben in Bilanzen, Jahresabschlüssen und öffentlichen Mitteilungen, § 331 HGB, § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG

Veröffentlicht die Gesellschaft falsche Bilanzen oder andere öffentliche Erklärungen über ihre Finanzen, droht der Geschäftsführung Strafbarkeit.

b) Grundsätzlich nur Schadensersatzanspruch der GmbH, nicht der Gesellschafter

Solange das Stammkapital oder die Zahlungsfähigkeit nicht berührt sind, haftet der Geschäftsführer auch nur gegenüber seiner Gesellschaft, nicht gegenüber den Gesellschaftern oder Gläubigern.

2. Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals

a) Ersatzansprüche der Gesellschaft für Aufbringung des Stammkapitals, § 9a GmbHG

Da die GmbH nur beschränkt haftet, muss mindestens eine bestimmte Haftungsmasse zur Verfügung stehen, namentlich das Stammkapital. Darum hat der Geschäftsführer die Einzahlung und Erhaltung des Stammkapitals zu überwachen. Obwohl die Gesellschafter die Einlagen für das Stammkapital zu leisten haben, haftet der Geschäftsführer in dieser Höhe voll, wenn er dem Handelsregister die Einzahlung sorgfaltswidrig falsch angibt.

b) Strafbarkeit bei falschen Angaben gegenüber dem Handelsregister, § 82 GmbHG

Überhaupt macht er sich bei allen falschen Angaben oder Versicherungen gegenüber dem Handelsregister strafbar.

c) Haftung gegenüber Gesellschaftern für ungedecktes Stammkapital (Unterbilanz), §§ 43 Abs. 3, 30 f. GmbHG

Ist das Stammkapital einmal eingezahlt, darf es nicht an einen Gesellschafter zurückfließen. Dabei ist buchhalterisch zu bewerten, ob das Vermögen der Gesellschaft das Stammkapital noch deckt oder eine sogenannte Unterbilanz entsteht. Hat ein Geschäftsführer die Zahlung veranlasst, muss er hilfsweise, und das ausnahmsweise sogar direkt gegenüber den übrigen Gesellschaftern, die zurückgeflossenen Beträge erstatten. Daneben bleibt weiterhin der Anspruch der Gesellschaft nach § 43 GmbHG.

d) Verbot der Kreditgewährung an Geschäftsführer aus Vermögen zur Deckung des Stammkapitals, § 43a GmbHG

Der Geschäftsführer darf auch selber keinen Kredit aus der Haftungsmasse erhalten, selbst wenn er gleichzeitig Gesellschafter ist. Er ist zur sofortigen Rückzahlung verpflichtet.

e) Verletzung der Verlustanzeigepflicht von halbem Stammkapital, §§ 49 Abs. 3, 84 GmbHG i.V.m. § 823 BGB

Sobald die Hälfte des Stammkapitals verbraucht ist, muss der Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Tut er das nicht, ist er den Gesellschaftern gegenüber zahlungspflichtig und er macht sich sogar strafbar.

3. InsolvenzHaftung von Geschäftsführer

Auch das Stammkapital nutzt nichts, wenn die GmbH insolvent ist. Darum soll der Geschäftsführer zusätzlich zur Kapitalerhaltung den Eintritt der Insolvenz verhindern und eine weitere Verschlechterung vermeiden. Das heißt, der Geschäftsführer muss die Liquidität der GmbH ständig überwachen.

Diese Haftung ist besonders brisant, denn von einer insolventen GmbH ist nichts zu holen und Gläubiger und Insolvenzverwalter stürzen sich mit Freude auf den Geschäftsführer als zusätzlichen liquideren Schuldner bezüglich jener Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft veranlasst hat.

a) Die Zahlungsunfähigkeit verursachende Zahlungen an Gesellschafter, § 64 S. 3 GmbHG

Das Gesetz verbietet alle Zahlungen an Gesellschafter, die zur Insolvenz führen. Laut BGH ist die GmbH aber noch zahlungsfähig, wenn ihr der Gesellschafter für die Zahlung einen gleichwertigen Anspruch einräumt. Damit scheiden die praxisrelevantesten Fälle wie z.B. Darlehen an solvente Gesellschafter aus.

b) Strafbarkeit und Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung, § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB

Unverzüglich, u. U. spätestens binnen 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, muss der Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 15a InsO beantragen. Unterlässt er das oder stellt er einen unrichtigen Antrag, macht er sich persönlich haftbar.

Die GmbH ist überschuldet, wenn ihr Vermögen bilanziell die Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann, es sei denn die Unternehmensfortführung ist überwiegend wahrscheinlich. Die Gesellschaft ist hingegen zahlungsunfähig, wenn sie im Rahmen einer Prognose fällige Forderungen innerhalb der nächsten drei Wochen nicht bedienen kann. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sie Zahlungen nicht mehr vollständig leisten kann. Wenn bereits abzusehen ist, dass dies künftig eintreten wird, spricht man von drohender Zahlungsunfähigkeit. Der Geschäftsführer ist dann nicht verpflichtet, aber berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies kann sinnvoll sein, um die Chancen einer Sanierung zu erhöhen.

c) Sorgfaltswidrige Zahlungen in der Insolvenz, § 64 S.1 GmbHG

Nach Eintritt der der Insolvenz haftet der Geschäftsführer dann für sämtliche Zahlungen, die ein ordentlicher Geschäftsmann nicht getätigt hätte. Hier ist der Geschäftsführer in einer Zwickmühle, da er einerseits Gläubiger befriedigen und Abgaben abführen muss und andererseits in die persönliche Haftung rennt.

d) Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB, und Inanspruchnahme für Steuern, §§ 34, 69 FO

Führt er nämlich keine Sozialabgaben für Mitarbeiter ab, macht er sich strafbar; zahlt er die Steuern nicht, nimmt ihn das Finanzamt persönlich in Anspruch. Der BGH hat nun klargestellt, dass die Zahlung der Sozialabgaben für Angestellte und die Abführung von Steuern in der Insolvenz immer zulässig sind.

e) Strafbarkeit wegen Bankrotts, § 283 StGB

Schließlich führen auch einige Transaktionen und Vermögensbeeinträchtigungen in der drohenden oder eingetretenen Insolvenz zur Strafbarkeit wegen Bankrotts.

D. Zusammenfassung und Rat vom Anwalt

Die Kehrseite der Haftungsprivilegien der GmbH ist eine weite persönliche Haftung des Geschäftsführers, sei es auf Schadensersatz oder im Strafrecht. Um diese zu vermeiden gilt es, sorgfältig die GmbH zu organisieren, Finanzströme zu überwachen und wichtige Entscheidungen zu dokumentieren. Doch auch der ordentlichste Geschäftsmann ist vor einer Inanspruchnahme nicht gefeit. Abhilfe kann da eine D&O-Versicherung schaffen (Directors-and-Officers, zu Deutsch: Geschäftsführer und Führungskräfte). Diese freiwillige Haftpflichtversicherung kann die GmbH für ihre Geschäftsführer abschließen, um die gängigen zivilrechtlichen Haftungsrisiken abzudecken. In jedem Fall hilft Ihnen ein spezialisierter Anwalt, wenn Sie gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden –  aber auch davor, damit es erst gar nicht so weit kommt.

Oliver-Arzbach
Gastautor Oliver Arzbach
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels at ab&d Rechtsanwälte | + Artikeln

Oliver Arzbach ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels - und Gesellschaftsrecht und Partner der auf die wirtschaftsrechtliche Beratung spezialisierten Anwaltssozietät ab&d Rechtsanwälte in Berlin. Er berät und vertritt seit Jahren vorwiegend Start-Ups und mittelständische Unternehmen in Fragen des Gesellschaftsrechts.