Lesezeit: 3 Minuten
Damit sich Arbeitnehmer nicht nur an den wohlverdienten Wochenenden von der Arbeit erholen können, steht ihnen ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu. Jedoch tauchen rund um dieses Thema immer wieder die unterschiedlichsten Fragen auf. So wissen zahlreiche Beschäftigte nicht, für wen er besteht, welche Besonderheiten zu beachten sind und wie die Urlaubszeit während einer Krankheit gehandhabt wird. Damit Sie in Zukunft wissen, wie viele Urlaubstage Ihnen gesetzlich zustehen, sollten Sie sich die folgenden Abschnitte etwas genauer anschauen.

Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Die Mindestanforderungen für die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub für Arbeitnehmer sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
  • Grundsätzlich besteht ein Recht auf Urlaub.
  • Laut Gesetz beträgt der volle Urlaubsanspruch mindestens vier Wochen. Bei einer 6-Tage-Woche ergibt sich somit ein Mindestanspruch von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Wenn Sie jedoch nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten, verringert sich Ihr Mindesturlaubsanspruch auf 20 Tage.

Für wen gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Generell gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes für alle Beschäftigten. Im Wesentlichen sind folgende Für wen gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch?Personengruppen zu nennen:

  • Auszubildende
  • Angestellte
  • Arbeiter
  • arbeitnehmerähnliche Personen wie freie Mitarbeiter, sofern sie wirtschaftlich von der Firma abhängig sind
  • Volontäre

Darüber hinaus gibt es noch einige Sonderregelungen: So regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) die Belange der Jugendlichen unter 18 Jahren und für gehandicapte Personen ist der gesetzliche Urlaubsanspruch im § 125 des Sozialgesetzbuches IX geregelt.

Wie berechnet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes beträgt der Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage. Als Letztere zählen in diesem Zusammenhang sämtliche Kalendertage, die weder Sonn- noch gesetzliche Feiertage sind. Die Regelung basiert noch aus einer Zeit, als der Gesetzgeber von einer 6-Tage-Woche ausgegangen ist. Inzwischen ist für einen Großteil der Arbeitnehmer jedoch eine fünftägige Arbeitswoche die Normalität. Um die gesetzlichen Bestimmungen auf Ihre derzeitige Arbeitssituation anzupassen, müssen Sie eine rechnerische Relation herstellen. Mithilfe der folgenden Formel können Sie ganz einfach Ihren Mindesturlaub errechnen:

Urlaubsanspruch = (Werktage/6) * Wochenarbeitstage

Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich somit folgende Rechnung:

(24 / 6) * 5 = 20

Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer bei einer fünftägigen Arbeitswoche einen Anspruch auf vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr haben. Wer weniger arbeitet, kann nach derselben Rechnung vorgehen. Allerdings gilt es zu bedenken, dass sich der Mindesturlaub grundsätzlich auf vier Wochen im Kalenderjahr beläuft. Damit ergibt sich bei einer regelmäßigen Zwei-Tage-Woche ein Anspruch von acht Tagen.

Gut zu wissen

Die Arbeitszeit spielt zunächst bei der Berechnung keine Rolle. Denn auch Arbeitnehmer, die nur halbtags beschäftigt sind, haben einen vollen Erholungsurlaubsanspruch. Denn in diesem Fall sind halbe Urlaubstage aufzurunden. Alles, was sich jedoch unterhalb dieser Grenze befindet, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren.

Was muss während der Probezeit beachtet werden?

Was muss während der Probezeit beachtet werden?Bis Ihnen Ihr Arbeitgeber den vollen Jahresurlaub gewähren kann, schreibt der § 4 des Bundesurlaubsgesetzes eine sechsmonatige Wartefrist vor. Das bedeutet allerdings nicht, dass grundsätzlich erst nach einem halben Jahr der Urlaubsanspruch entsteht. Vielmehr haben Sie laut § 5 BUrlG einen gesetzlichen Anspruch auf Teilurlaub. Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubes pro vollen Kalendermonat. Haben Sie laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf 24 Urlaubstage, muss Ihnen Ihr Chef grundsätzlich zwei arbeitsfreie Tage pro Monat zugestehen. Da häufig ein neues Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit verknüpft ist, hat der partielle Urlaubsanspruch in diesem Zusammenhang besonders große Auswirkungen. Prinzipiell ist es dem Arbeitnehmer nach dem partiellen Urlaubsanspruch erlaubt, nach den allgemeinen Regeln Erholungsurlaub zu nehmen. Jedoch kann im Beschäftigungsvertrag zulässigerweise vereinbart werden, dass kein Urlaub innerhalb der Probezeit in Anspruch genommen werden darf. Die ausstehenden freien Tage können dann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Minderjährigen

Für Jugendliche greift in diesem Zusammenhang das Jugendarbeitsschutzgesetz. Je nach Alter sieht der Gesetzgeber folgende Mindestansprüche für Beschäftigte vor:

  • bis zum 16. Lebensjahr: mindestens 30 Werktage
  • bis zum 17. Lebensjahr: mindestens 27 Werktage
  • bis zum 18. Lebensjahr: mindestens 25 Werktage

Gesetzlicher Urlaubsanspruch während einer Krankheit

Wenn Sie in Ihren Ferien erkranken, sollten Sie so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen. Denn auch während des Erholungsurlaubes unterliegen Sie den sogenannten Meldepflichten, die zwingend eingehalten werden müssen. Am besten informieren Sie Ihren Arbeitgeber telefonisch über Ihre Krankheit – optimalerweise mit einem Attest. Da Sie sich während Ihrer Gesundheitsprobleme nicht effektiv erholen können, wird die Dauer der Erkrankung nicht von Ihrem jährlichen Urlaubsanspruch abgezogen. Sie können die Tage dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen.