S.I.C Das Halten von Unternehmensbeteiligungen im Ausland. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, auch als alleinige Komplementärin, und Zweigniederlassungen errichten, und zwar im In- und Ausland.