S.I.C. Die für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Unternehmen sowie alle Geschäfte und Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar damit zusammenhängen, soweit die Tätigkeit für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässig sind (§ 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO).
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