S.I.C. (1) die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie das Betreiben von Mehrwertdiensten über Servicenummern und der Handel mit Waren aller Art, mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Waren. (2) Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller nicht genehmigungspflichtigen Geschäfte berechtigt, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. (3) Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, andere Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In-und Ausland errichten.