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Immobilienrecht: Auch strafrechtliche Verantwortlichkeit möglich

Wer bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages die Absicht hat, seine Vertragspflichten in der Folge nicht zu erfüllen, kann sich neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sehen. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen eines solchen sogenannten Eingehungsbetruges Grundsätze aufgestellt, ab wann (zusätzlich) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein kann.
Grundsätze zum Grundstückskaufvertrag
Bei einem Grundstückgeschäft muss der Kaufvertrag der Parteien notariell beurkundet werden und der Grundstücksübergang im Grundbuch im Rahmen einer Auflassung eingetragen werden. Erst mit der Eintragung ist der Eigentumsübergang vollständig.
Viele Schäden, die im Rahmen eines Zivilprozesses durch Schadensersatzforderungen ausgeglichen werden können, führen in strafrechtlicher Hinsicht allerdings noch nicht zu einer Verantwortung.
Grundsätzlich kann bereits durch einen erschlichenen Kaufvertrag bei Vertragsschluss eine Vermögensschädigung in Form eines sogenannten Gefährdungsschaden eintreten.
Ein solcher Gefährdungsschaden erfüllt allerdings beispielsweise dann nicht den Betrugstatbestand, wenn die Leistungen Zug-um-Zug ausgetauscht werden sollen. Dem Verkäufer steht dann so lange sein Recht zu, seine Vertragspflicht zu verweigern, solange der Käufer im Gegenzug seine Kaufpreiszahlungspflicht nicht erfüllt hat. Ein zivilrechtlicher Schaden kann dann unter Umständen bereits eingetreten sein, eine strafrechtliche Verantwortung scheidet dagegen aus.
Folgeschäden führen nicht zwangsläufig zu einem Betrug
Gleiches gilt auch, wenn dem Käufer, unabhängig von einer bereits erfolgten Kaufpreiszahlung der Besitz an dem Grundstück eingeräumt wurde. Dies begründet solange keinen strafrechtlichen Vermögensschaden, wie die Sache nicht tatsächlich wirtschaftlich abgenutzt wurde oder sonst gewöhnlich für die Überlassung ein Entgelt verlangt werden kann. Auch schädigende Handlungen des Käufers, die infolge der Besitzüberlassung an der Sache entstehen, begründen keinen Vermögensschaden im Rahmen eines Betrugstatbestandes, da der eingetretene Schaden nicht unmittelbare Folge einer Vermögensverfügung des Getäuschten ist. Auch hier zeigt sich, dass ein zivilrechtlicher Schadensersatz durchaus begründet sein kann, ein Betrug dagegen noch nicht.
Strengere Voraussetzungen im Strafprozess
In vielerlei Hinsicht sind an die strafrechtliche Verantwortlichkeit strengere Voraussetzungen geknüpft, als an die Bejahung eines Schadensersatzanspruches im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit. Dies lässt sich insbesondere damit begründen, dass die unterschiedlichen Prozessformen durchaus auch unterschiedliche Interessen verfolgen.
Während im Zivilprozess in erster Linie die Interessen der streitenden Parteien im Vordergrund stehen, ist der Strafprozess ein hoheitlich geführtes Verfahren, dass nicht ausschließlich die Interessen des Geschädigten im Blick hat. Dennoch können in einzelnen Konstellationen sowohl zivilrechtliche Ansprüche als auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet sein.
Weitere Informationen zum Immobilienkauf finden Sie auch hier: www.rosepartner.de/immobilienkaufvertrag-pruefung-entwurf.html

Erstellt am 04.07.2018 von

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