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Haftung von Reiseportalen für falsche Angaben von Dritten: OLG München stärkt Verbraucherrechte im Internetrecht

Mit aufgehübschten Beschreibungen versuchen Reisevermittler regelmäßig, ihre eigenen Reiseangebote in Sachen Optik und Inhalt dem Kunden schmackhaft zu machen. Am Ende wird aus dem Traumurlaub ein Albtraum und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) halten die Reisevermittler auch noch vor der Haftung frei. Das Münchener Gericht urteilte, dass die Reiseportale ihre eigene Haftung bei falschen Informationen in den Beschreibungen nicht allgemein ausschließen dürfen. Dies gelte selbst dann, wenn er sich auf fremde Aussagen bezieht. Der von der Convel GmbH betriebene Reisevermittler weg.de hatte bei seinen Reisen Informationen der einzelnen Reiseveranstalter für die Kunden bereitgestellt. In den AGB hatte der Betreiber in den Haftungsbeschränkungen darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angaben um solche der einzelnen Reiseveranstalter handele. Soweit sich aus dem Angebot Unstimmigkeiten ergeben, stehe man dafür nicht gerade. Gegen die Art der Informationsvermittlung wandte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor das OLG. Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass die Verbraucher sich auf die Angaben verlassen müssten. Dies gelte besonders dann, wenn sich die Informationen auf Hotels, Kosten oder um Abflugtermine beziehen würden. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung zum Internetrecht klar, dass sich weg.de von seiner eigenen Haftung nicht gänzlich lösen könne. Soweit das Reiseportal über fehlerhafte Informationen Bescheid wusste, müssten die Angaben schnell geprüft und korrigiert werden. Bei dieser Form der Haftungsbeschränkung handelt es sich um AGB. Dabei besteht ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Vertragspartnern und als Folge kann die Klausel zulasten des Urlaubers gehen und zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. Das Gericht sah in der Klausel einen generellen Ausschluss der Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Reiseportal. Die Richter des Münchener Gerichts waren der Ansicht, dass es sich bei den Rechtsbeziehungen der beiden Partner um eine Geschäftsbesorgung handele. Aus dieser resultieren Sorgfaltspflichten für weg.de gegenüber dem Urlauber. Wegen der unrichtigen Angaben auf der Internetseite würden beim Kunden Fehlvorstellungen hervorgerufen, insbesondere wenn das Portal von den falschen Angaben wusste. Wenn das eigene Unternehmen nicht in einen teuren Schadensersatzprozess gezogen werden soll, müssen die AGB den gesetzlichen Vorgaben in jeder Hinsicht entsprechen. Auch die Angaben auf dem Internetportal sollten häufig auf richtige und vollständige Angaben überprüft werden. Denn auf andere sollte man sich nicht immer verlassen. Mit den Themen Internetrecht und AGB müssen sich Betreiber von Internetseiten und Akteure im E-Commerce stets beschäftigen. Weitere Informationen können Sie auf unserer Webseite in Erfahrung bringen: www.rosepartner.de/it-recht/internetrecht.html

Erstellt am 21.04.2018 von

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