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Safthersteller wird wegen Werbung seines Apfelsaftes abgemahnt

Die Schlör Bodensee-Fruchtsaft GmbH & Co. KG hatte für seinen Apfelsaft mit der Bezeichnung „Karlsruher Apfelsaft“ und dem Karlsruher Ortsschild geworben. Das einzige Problem war nur: Kein einziger der Äpfel stammte tatsächlich aus Karlsruhe oder der Umgebung. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unzulässige Werbung und mahnte den Hersteller auf Unterlassung der Werbung ab.
Wirklich „regional“?
Nach Ansicht der Verbraucherschützer könne ein Hersteller auch nur dann mit der Regionalität seines Produktes werben, wenn tatsächlich ein Regionalbezug bestehe. Fehlt ein solcher Regionalbezug und wird trotzdem damit geworben, dann werde der Verbraucher getäuscht und es handele sich um unlautere Werbung.
So sahen die Verbraucherschützer auch den Fall des „Karlsruher Apfelsaftes“ und mahnten den Hersteller schließlich auf Unterlassung seiner Werbung ab. In der Folge gab laut Verbraucherzentrale der Hersteller eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich somit, in Zukunft nicht mehr mit dem Ortsbezug zu werben.
„regional“ kein rechtlich geschützter Begriff
In der Vergangenheit seien der Verbraucherzentrale vermehrt Beschwerden von Verbrauchern wegen vermeintlich regionalen Produkten zugespielt worden. Das Problem bei der Werbung mit der Bezeichnung „regional“ ist allerdings, dass der Begriff rechtlich nicht geschützt ist und somit allein die Verwendung keine Unzulässigkeit der Werbung begründet. Nur wenn ein eindeutig falscher Ortsbezug im Zusammenhang mit dem Begriff „regional“ verwendet wird, können Verbraucherzentralen abmahnen. Dass allein die Bezeichnung „regional“ beim Verbraucher aber schon die Vorstellung über einen bestimmten Ortsbezug erzeugen kann, wird bisher von der Rechtsprechung nicht berücksichtigt.
Auch andere Werbebezeichnungen rechtlich nicht geschützt
Nicht nur bei der Bezeichnung „regional“ sind die genauen rechtlichen Grenzen aus Verbrauchersicht nicht konkret festgelegt. Auch bei der Bezeichnung „Bio“ herrscht bei Verbrauchern häufig Unsicherheit. Denn zwar sind nach der EU-Öko-Verordnung strenge Voraussetzungen an Produkte mit dem Bio-Siegle zu stellen. Diese Voraussetzungen gelten aber auch nur bei landwirtschaftlichen Lebensmitteln und Futtermitteln. Fällt ein Produkt erkennbar nicht darunter, greifen die europäischen Vorgaben nicht.
In solchen Fällen bestimmt sich die Zulässigkeit der Werbung dann häufig nach dem deutschen Wettbewerbsrecht. Wegen des Irreführunsgverbots müssen Produkte mit der Bezeichnung „Bio“ besondere Voraussetzungen bezüglich der Schadstofffreiheit und Natürlichkeit erfüllen. Dies wird dann aber meist im Einzelfall entschieden und häufig bleibt fraglich, ob aus Verbrauchersicht mit der Bezeichnung „Bio“ nicht auch eine Art Zertifizierung, wie durch das Bio-Siegel, erwartet wird. Rechtlich wird „Bio“ und „Bio-Siegel“ aber nicht gleichgesetzt.
Im Bereich der Werbebezeichnungen besteht auf Seiten des Gesetzgebers also noch viel Handlungsbedarf.
Weitere Informationen zum Thema irreführende Werbung erhalten Sie auch unter: www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html

Erstellt am 20.11.2017 von

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