Bei Umsatzsteuervor- oder Lohnsteueranmeldungen achtet das Finanzamt penibel darauf, dass die Zahlungen pünktlich eingehen. Ist das nicht der Fall, drohen Säumniszuschläge. Wer dem Finanzamt keine Einzugsermächtigung erteilt hat, sollte eine zum 1.1.2007 in Kraft tretende Neuregelung beachten.
In § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nämlich ab 2007 geregelt, dass bei Begleichung fälliger Steuerzahlungen mittels eines Schecks die Zahlung erst drei Tage nach dem Scheckeingang als wirksam geleistet gilt.