S.I.C. Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen. Daneben ist Gegenstand des Unternehmens 1. unter Berufung auf den Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; 3. treuhänderische Verwaltung.