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Kindergeld

Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten, die in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet wird.

Höhe des Kindergeldes

Der Kindergeldberechtigte erhält Kindergeld i.H.v. je € 184 für das erste und zweite Kind. Für das dritte Kind € 190, für jedes weitere Kind € 215. Die Reihenfolge der Kinder ergibt sich aufgrund des Alters, wobei Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, nicht mitgezählt werden.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes müssen hingegen weitere Voraussetzungen vorliegen

Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder

Kindergeld wird grundsätzlich für Kinder gezahlt, die ihren Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies gilt auch für Kinder, die in einem EU-Mitgliedsland oder einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.

Den ehelichen Kindern sind nichteheliche, für ehelich erklärte sowie adoptierte Kinder gleichgestellt. Das gilt ebenfalls für Kinder des Ehegatten, Enkel- und Pflegekinder. Der Kindergeldempfänger muss zu den jeweiligen Kindern ein auf längere Zeit angelegtes familienähnliches Eltern-Kind-Verhältnis haben und das Kind überwiegend finanziell versorgen. Ein Pflege- und Obhutsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.

Erweiterungen

Kinder in Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld bezogen werden, wenn der Jugendliche eine Schulausbildung oder eine Berufsausbildung absolviert. Mit berücksichtigt wird die Zeit vorgeschriebener Praktika im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studienganges. Zwischen den jeweiligen Abschnitten der Ausbildung darf lediglich eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten liegen.

Die Zahlungen für diese Kinder entfallen mit Ablauf des Monates, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Abschlussprüfung schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der Universität oder Fachhochschule noch immatrikuliert bleibt.

Für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes, für eine freiwillige Verpflichtung zum Wehrdienst bis zu drei Jahren sowie für die Dauer einer vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer verlängert sich der Berechtigungszeitraum über die oben aufgeführten Altersgrenze hinaus, und zwar längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes.

Kinder ohne Ausbildungs- oder Arbeitsstelle

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden unter Umständen ebenfalls bei der Kindergeldzahlung berücksichtigt, wenn sie arbeitslos (dann bis zum 21. Geburtstag) oder wegen Ausbildungsplatzmangel ohne Ausbildungsstelle (dann bis zum 25. Geburtstag) sind. Der Berechtigungszeitraum kann sich über das vollendete 21. Lebensjahr um die Dauer eines abgeleisteten Grundwehr-, Zivil- oder Ersatzdienst verlängern.

Behinderte Kinder

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht einen Betrag von € 8.004 im Kalenderjahr, geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Das Vermögen behinderter Kinder hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Kindergeld.

Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Kein verlängertes Kindergeld wird bei Behinderungen gewährt, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres auftreten.

Erstellt am 03.06.2013 von

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