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Hände weg vom Smartphone!

wie am 12.3.2013 das versicherungsjournal.de berichtete:

– Ein Autofahrer, der während der Fahrt sein Smartphone in der Hand hält, um die Navigationssoftware zu bedienen, muss ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro zahlen, wenn er dabei von der Polizei erwischt wird. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2013 hervor (Az.: III-5 RBs 11/13).

Geklagt hatte ein 20-jähriger Autofahrer, der von der Polizei dabei beobachtet worden war, als er während der Fahrt sein Smartphone in der Hand hielt und dieses bediente, um die Navigationsfunktion zu nutzen.
Unlogisch

Er sollte daher ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro zahlen. Doch das wollte der geständige Mann nicht akzeptieren. Mit dem Argument, dass er straffrei davongekommen wäre, wenn er für die Navigation statt seines Smartphones ein herkömmliches Navigationsgerät genutzt hätte, zog er gegen den Bußgeldbescheid vor Gericht.

Der Kläger war jedoch weder mit seiner beim Amtsgericht Essen eingereichten Klage, noch mit seiner Berufung beim Oberlandesgericht Hamm erfolgreich. Sie wurde von beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Richter ist gemäß § 23 Absatz 1a StVO jegliche Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr untersagt, wenn das Gerät hierfür vom Fahrer während der Fahrt aufgenommen oder gehalten werden muss.
Mit Halter wäre das nicht passiert

Denn das Gesetz soll nach dem Willen des Gesetzgebers bezwecken, dass ein Autofahrer während der Fahrt beide Hände frei und für die Fahraufgaben zur Verfügung hat.

Der Begriff der Nutzung umfasst folglich sämtliche Bedienfunktionen, also nicht nur das Telefonieren, sondern auch die Nutzung als Navigationsgerät. Voraussetzung für das Nutzungsverbot ist lediglich, dass mit dem Gerät auch telefoniert werden kann. Davon ist bei einem Smartphone jedoch auszugehen.

Der Kläger wäre folglich nur dann straffrei davongekommen, wenn sich sein Smartphone in einer Halterung befunden und er es dann bedient hätte. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.
Zahlreiche Entscheidungen

Zum Thema Telefonieren und Autofahren gibt es zahlreiche Urteile (unter anderem VersicherungsJournal 18.9. 2009). Dem juristischen Laien erschließt sich deren Logik oft nicht auf den ersten Blick.

Denn ihm dürfte schwer klarzumachen sein, dass man während der Fahrt zum Beispiel sein Autoradio oder sein herkömmliches Navigationsgerät bedienen oder auch rauchen, essen und trinken darf, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden, während jegliches in der Hand Halten eines Mobiltelefons oder Smartphones verboten ist.

Ursache für solcherlei Ungereimtheiten sind handwerkliche Fehler des Gesetzgebers. Den Gerichten bleibt nichts anderes übrig, als dem Gesetz entsprechend zu urteilen.

Wolfgang A. Leidigkeit

Erstellt am 12.03.2013 von

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