Essen - In den letzten Jahren ist häufig über die Thematik des sogenannten Kassengesetzes, in dem der Einsatz von elektronischen Kassensystemen beschrieben wird, berichtet worden. In Kraft getreten ist dieses Gesetz am 1. Januar 2020 mit einer sogenannten Nichtbeanstandungsregelung
bis 30. September 2020. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die sogenannte Nichtbeanstandungsregelung, die wahrscheinlich Corona bedingt und aufgrund der Tatsache, dass die Industrie der Nachrüstung nicht fristgerecht nachkommen konnte, bis 31. März 2021 verlängert wurde.
Ab 1. April 2021 müssen alle elektronischen Kassensysteme mit der sogenannten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. “Ansonsten könnte es teuer werden. Alle, die elektronische Kassensysteme einsetzen, sollten daher dafür Sorge tragen, dass die Herstellerbescheinigungen über die TSE bis zum 31. März 2021 unter Angabe ihrer Steuernummer bei ihrem zuständigen Finanzamt eingereicht wird“, rät Steuerberater Roland Franz.