Eine Neuigkeit von GBS

Keine zweckgebundene Geldleistung bzw. nachträgliche Kostenerstattung

Essen- Durch das Jahressteuergesetz 2019 ist die Möglichkeit der Anwendung der 44,-Euro-Sachbezugsgrenze ab dem 01.01.2020 verschärft worden. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist auf die herausragende Änderung hin, dass keine zweckgebundene Geldleistung bzw. nachträgliche Kostenerstattung erfolgen darf.


Zur Verdeutlichung der Verschärfung:

Tankgutschein: Das Unternehmen schreibt einen Gutschein über x Liter Benzin/Diesel und erstattet dem Arbeitnehmer bei Einreichung der Tankquittung max. 44 Euro Dies war bisher gängige Praxis, kann aber so nach der Verschärfung der Vorschrift nicht mehr angewandt werden.

„Das heißt für die Praxis: Die Arbeitnehmer erhalten vom Unternehmen aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung eine Prepaid-Geldkarte - auch „Bezahlkarte“ genannt - im Wert von 44 Euro, die bundeseinheitlich ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen einer bestimmten Ladenkette bzw. eines begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen berechtigt. Alternativ kann das Unternehmen den Arbeitnehmern eine Tankkarte aushändigen, mit der diese an einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro mtl. tanken können. Steuerlich handelt es sich um einen Sachbezug, für den die monatliche 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge Anwendung findet“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Nachfolgend drei Beispiele, wie nicht mehr abgerechnet werden kann:

Beispiel A:
Die Arbeitnehmer dürfen nach einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung bei einer Tankstelle ihrer Wahl 25 Liter Treibstoff tanken und bekommen die entsprechenden Kosten (= 40 €) anschließend von ihrem Arbeitgeber erstattet. Bei der nachträglichen Kostenerstattung handelt es sich ab 01.01.2020 um eine Geldleistung, die steuer-und beitragspflichtig ist. Die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anwendbar.

Beispiel B:
Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung die Zusage, die monatlichen Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios zu übernehmen. Hierfür erhält der Arbeitnehmer monatlich eine zweckgebundene Geldzuwendung, die er nachweislich für den Besuch des Fitnessstudios verwendet. Ungeachtet der Zusage handelt es sich bei der zweckgebundenen Zuwendung um eine Geldleistung, die steuer- und beitragspflichtig ist. Die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anwendbar.

Beispiel C:
Die Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung eine Prepaid-Kreditkarte, auf der am ersten Werktag eines jeden Monats ein Guthaben von 44 € aufgeladen wird. Die Prepaid-Kreditkarte kann weltweit als generelles Zahlungsmittel eingesetzt wird. Es handelt sich nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Geldleistung (sog. Open-Loop-Karte). Die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anwendbar. Die Geldleistung ist dem Arbeitnehmer jeweils im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens zugeflossen.

Erstellt am 30.04.2020 von

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