S.I.C Das Betreiben von Hotel- und Gastronomiebetrieben. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind oder diesen ähnlich sind. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen im In- und Ausland zu erwerben oder zu pachten oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten.