S.I.C. (1) Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auf dem Gebiet der öffentlichen Daseinsvorsorge. (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ist von der Gesellschaft anzustreben, vorhandene Ressourcen, insbesondere die natürlichen Vorräte an Energieträgern, soweit wie möglich zu schonen und die Belastungen der Umwelt durch Emissionen so gering wie möglich zu halten. (3) Die Gesellschaft ist unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner jeweils gültigen Fassung zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der genannte Gesellschaftszweck erreicht und gefördert werden kann.