S.I.C. (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb anderer Unternehmen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Übernahme der Geschäftsführung. (2) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte eingehen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie ist berechtigt Zweigniederlassungen zu errichten.