Bald ist es soweit. Am 01.07.2014 soll die neue Rentenreform in Kraft treten. Doch die Reform wirft Ihre Schatten voraus.
Jeder der sich derzeit überlegt eine vorgezogene Erwerbsminderungsrente in Anspruch zu nehmen sollte sich genau überlegen, wann er den Antrag stellt und welcher Rentenbeginn für ihn günstiger ist.
Bisher galt, jeder, der vor dem 60. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekam, erhielt noch einen Zuschlag für die Zeiten, die ihm bis zum 60. Lebensjahr fehlten. Dieser Zuschlag wird mit der neuen Rentenreform bis zum 62. Lebensjahr verlängert und gilt für alle, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 62. Lebensjahr beginnt.
Doch es gibt eine weitere völlig neue Verbesserung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente. Bei der aktuell gültigen Berechnungsweise der Erwerbsminderungsrente wurden die Zuschläge bis zum 60. Lebensjahr (sogenannte Zurechnungszeiten) aus dem Durchschnitt des bisherigen Erwerbslebens berechnet. Nach der Rentenreform werden die letzten vier Jahre vor Beginn der Erwerbsminderung nicht für die Durchschnittsberechnung herangezogen, sofern es für den Versicherten günstiger ist. So wirken sich die Zeiten vor der Erwerbsminderung, die bereits zu einem Leistungsverlust geführt haben, z. B. durch Herabsetzung der Arbeitszeit oder durch Krankheitszeiten, nicht mehr negativ auf die Rentenberechnung aus.
Die neuen Regeln für die Erwerbsminderungsrente gelten für alle Renten, die ab dem 01.07.2014 beginnen. Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 01.07.2014 beginnen, sind nicht von der Reform betroffen und werden auch nicht rückwirkend neu berechnet. Es ist also wichtig, im Vorfeld alles abklären zu lassen. Für eine Fehlentscheidung bei der Wahl des richtigen Rentenbeginns muss man unter Umständen lebenslänglich eine geringere Rente in Anspruch nehmen.
Jedoch sollte man sich auch überlegen, ob eine Erwerbsminderungsrente die richtige Leistungswahl ist. Denn auch die höchste Erwerbsminderungsrente ist wahrscheinlich geringer als die meisten anderen Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld.
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