S.I.C. Die Gründung und das Betreiben von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 und 2 SGB V als Leistungserbringer (gemäß § 132 b SGB V), der aufgrund von Vertrag an der ambulanten medizinischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen teilnimmt. Hierbei soll durch Anstellung von Ärzten und in Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten sowie weiteren Leistungserbringern und unter Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und unter Beachtung des ärztlichen Berufsrechtes zusammengearbeitet werden und es sollen weitere Versorgungsformen mit Krankenkassen, insbesondere Verträge zur integrierten Versorgung gestaltet werden.