Eine Neuigkeit von SCHÜRMANN ROSENTHAL DREYER

Online-Streitbeilegungs-Plattformen: Gut gemeint, aber schlecht umgesetzt?

Mit der im Januar 2016 in Kraft getretenen Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten wollte die EU ein Instrument für Streitschlichtungen zwischen Verbrauchern und Online-Händlern (z.T. auch zwischen Online-Händlern untereinander) schaffen. Die sog. OS-Plattform sollte als zentrale Plattform auf EU-Ebene die Streitschlichtung erleichtern und beschleunigen. Dieses zwar gut gemeinte, aber teilweise schlecht umgesetzte Projekt erfährt in der Praxis zunehmend negative Rezeption und wird als zu kompliziert und ineffizient eingeordnet. Fehlende oder fehlerhafte Links zur Plattform führten in der Vergangenheit oft zur Abmahnung von Online-Händlern.

Welches Ziel soll mit der OS-Plattform erreicht werden?

Ziel ist es eine grenzüberschreitende und außergerichtliche Streitschlichtungsstelle für den Online-Verkauf von Waren und die Online-Erbringung von Dienstleistungen zu schaffen. Die hierfür geschaffene OS-Plattform auf EU-Ebene ist zudem mit den nationalen Stellen für außergerichtliche Streitbelegung verknüpft. Zudem werden auf der OS-Plattform Beschwerdeformulare bereitgestellt, die Streitgegner über die Beschwerde informiert und das Verfahren in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen nationalen Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung geführt. Um diese Zwecke zu erreichen, müssen Online-Händler auf ihren Websites Verlinkungen zur OS-Plattformen anbieten.

Wie fällt die Nutzung in der Praxis aus?

Dabei ergab eine Erhebung der EU-Kommission, dass mehr als ein Jahr nach Einführung der Verordnung nur 28 % der untersuchten Websites entsprechende Links anboten und Verbraucher davon zudem nur selten Gebrauch machten (https://ec.europa.eu/germany/news/20171214-streitbeilegungsplattform_de). Auch standen immer wieder technische Probleme einer effizienten Nutzung der OS-Plattform entgegen. Da deutsche Händler die Verfahrensgebühren selbst tragen müssen, erklärte sich eine deutliche Mehrheit nicht bereit, einer außergerichtlichen Streitbeilegung zuzustimmen. Die gesetzliche Verpflichtung einen Link zur OS-Plattform anzubieten, erscheint daher als Farce.

Zudem bietet die OS-Plattform lediglich eine Liste nationaler Streitbeilegungsstellen an, auf die sich die Parteien sodann in einem zweiten Schritt einigen müssen. Hieran scheitert die Nutzung der OS-Plattform in der Praxis häufig. Die Verpflichtung der Streitbeilegungsstellen zu Transparenz und Unparteilichkeit und die im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren niedrigeren Kosten konnten hieran bisher nichts ändern. Einer umfassenden Nutzung der OS-Plattformen steht schließlich die fehlende Einheitlichkeit der „Bindungswirkung“ der Entscheidungen einzelner Streitbeilegungsstellen entgegen. Verbraucher wie auch Händler sind sich oftmals nicht im Klaren darüber, welche genauen Folgen aus einer Streitbeilegung entstehen.
Den kompletten Artikel finden Sie in unserem Blog unter: https://goo.gl/t4hEbt

Erstellt am 16.03.2018 von

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