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Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Sollte ein Steuerpflichtiger mit dem durch die Finanzbehörde (Finanzamt, Zollamt, Steueramt) erlassenen Verwaltungsakt z.B. Steuerbescheid, Bescheid über Verspätungszuschlag nicht einverstanden sein, ist Einspruch zu erheben(§347 AO). Auch wenn die Finanzbehörde nicht innerhalb abgemessener Frist einen Verwaltungsakt erlässt, ist Einspruch zu erheben. Nach § 350 AO ist zum Einspruch nur berechtigt, wer durch den Verwaltungsakt beschwert worden ist (z.B. das Finanzamt hat Werbungskosten nicht anerkannt, obwohl dies nach der Rechtssituation geboten wäre, daher sind mehr Steuern zu zahlen). Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder fernschriftlich eingeleitet werden. Adressat muss die den Verwaltungsakt erlassende Finanzbehörde sein (§357 AO). Sollte in dem Verwaltungsakt keine Rechtsbehelfsbelehrung verzeichnet sein ( auf Steuerbescheiden ist der Hinweis auf das Rechtsbehelfsverfahren immer abgedruckt), beginnt die Frist erst, wenn der Betroffene alle Informationen schriftlich erhalten hat (§356 AO).
Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 367 AO). Die Finanzbehörde hat den Sachverhalt in vollem Umfang neu zu prüfen. Ergeben sich dabei Nachteile (Verböserung) für den Betroffenen, ist dieser zu befragen und hat gegebenfalls die Verböserung zu tragen. Während der Dauer des Einspruchsverfahrens (bis zur möglichen Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung) kann der Einspruch zurückgenommen werden (§ 362 (1) AO).

Sollte die Finanzbehörde den Vorstellungen des Betroffenen entsprechen (dem Einspruch wird abgeholfen), so erfolgt keine Einspruchsentscheidung und der Steuerpflichtige erhält einen veränderten Verwaltungsakt. Eine Einspruchsentscheidung (schriftlich durch das Finanzamt begründet) bedeutet eine Ablehnung des Einspruches. Zusätzlich erhält der Einspruchsführer eine Rechtsbehelfsbelehrung (§366 AO). Damit ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen. Kosten entstehen dem Beteiligten nicht (soweit er sich nicht selbst eines Fachmannes bedient).

Neben dem Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen hat der außergerichtliche Rechtsbehelf zwei Funktionen: Es soll eine Selbstkontrolle der Verwaltung erreicht werden und die Gerichte sollen entlastet werden.

Erstellt am 06.09.2013 von

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