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Teil2: Baukostenobergrenze auch bei Honorar?

Praxishinweis
Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ermöglicht es dem Auftraggeber, in zulässiger Weise die anrechenbaren Kosten und damit das Honorar des Architekten zu „deckeln".

Die Begrenzung der anrechenbaren Kosten entfällt nur dann, wenn den Architekten an der Überschreitung der Baukostenobergrenze kein Verschulden trifft. Dabei liegt die Beweislast für die Überschreitung der Baukostenobergrenze beim Auftraggeber, während der Architekt sich von dem Vorwurf entlasten muss, die Überschreitung verschuldet zu haben (OLG Stuttgart, IBR 2010, 1439 - nur online)

Gerne sind wir für Sie bei weiteren Fragen da: http://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/baurecht.html


Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de).

Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV).

Er beschäftigt sich seit über 20 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts.

Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

Thomas Schmitt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau und Architektenrecht
Schlichter nach SOBau

JuS Rechtsanwälte
Abt. Bau, Miete & Immobilien
Ulrichsplatz 12
86150 Augsburg
Tel.: 0821/34660-24
Fax : 0821/34660-82
Email: Schmitt@jus-kanzlei.de
www.jus-kanzlei.de

Erstellt am 06.09.2017 von

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