S.I.C Die Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie Finanzierungen und Bausparverträgen. Die Anlage- und/oder Abschlußvermittlung im Sinn des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG zwischen Kunden und einem Institut i.S. d. KWG, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheinevon Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken.