Eine Neuigkeit von Aplus Steuerberater

Beachten Sie den neuen Steuertipp von Aplus Steuerberater München zum Thema Rechnungen & Fristen

Wer muss bis wann eine Rechnung ausstellen?

Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer, wenn sie Leistungen an andere Unternehmer (für deren Unternehmen) ausführen, eine Rechnung ausstellen. Dafür haben sie ‑ ab Ausführung der Leistung ‑ 6 Monate Zeit.
Kürzer sind die Fristen bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten (innergemeinschaftliche Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet). Hier müssen die Rechnungen bis zum 15. des Folgemonats der Umsatzausführung ausgestellt werden.
Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück hat der Unternehmer für die Rechnung ebenfalls 6 Monate Zeit. Das gilt auch, wenn Leistungen an Privatpersonen ausgeführt werden. Hier muss die Rechnung zudem einen Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers enthalten, wenn dieser kein Unternehmer ist (oder zwar Unternehmer ist, die Leistung aber nicht für sein Unternehmen bezieht).
Darüber hinaus sieht das Umsatzsteuerrecht aber keine Verpflichtung vor, bei Leistungen an Privatpersonen eine Rechnung zu stellen. Dennoch ist dies in den meisten Fällen allein schon aus Nachweisgründen zu empfehlen.
Link zum Aplus-Blogbeitrag: http://wp.me/p1Viw3-in

Erstellt am 03.07.2017 von

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