Lohnsteuerförderung für Elektroautos
Das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs der Mitarbeiter ist ab 2017 steuerbefreit.
Der gewährte Vorteil für Ladestrom, den Mitarbeiter von einer Ladestation des Arbeitsgebers beziehen, wird damit gefördert.
Steuerfrei ist zwar auch die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung, jedoch gibt es zur Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils des von dieser Ladevorrichtung bezogenen Ladestroms umstrittene Verwaltungsmeinungen. Deshalb empfehlen wir den Ladestrom nur von einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitsgebers zur Verfügung zu stellen.
Für geldwerte Vorteile aus einer Übereignung von Ladestationen und für Zuschüsse dazu hat der Arbeitgeber die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit 25 %, sofern die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Hier der Link zum Blogbeitrag: http://wp.me/p1Viw3-hn