Was genau ist eigentlich bei der Werbung für Kosmetika und apparative Anwendungen rechtlich erlaubt?
Grundsätzlich dürfen keine Wirkaussagen getroffen werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend belegt oder sogar unzutreffend sind. Denn sonst liegt ein klassischer Fall der Irreführung vor – sowohl bei Produkten als auch bei apparativen Anwendungen.
So dürfen Aussagen wie „Anti-Falten“, „hautverjüngend“, „glättet“ und „schützt“ nur dann getroffen werden, wenn man dies entsprechend belegen kann. Gleiches gilt bei apparativen Anwendungen. Nur wenn ein wissenschaftlicher
Nachweis darüber vorliegt, darf man beispielsweise die Formulierung „reduziert die Fettzellen per Ultraschall“ verwenden. Eine Creme ist übrigens auch dann als kosmetisches Mittel einzuordnen, wenn sie durch ein Gerät (physikalisches Verfahren wie Strom oder Ultraschall) in die Haut eingebracht werden soll [...]
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