Eine Neuigkeit von Sachverständigenbüro Uwe R. Korff

Das "Privatgutachten"

Als "Privatgutachten" wird die Art Gutachten bezeichnet, welche außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber erstellt werden.

• Privatpersonen
• juristische Personen
• Firmen
• Versicherungen
• Verwaltungen
• Organisationen
• Verbände und vergleichbare Einrichtungen

Jedem steht es frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es einen Sachverständigen bedarf, diesen zu beauftragen.

Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde und aus diesem Grund ein evtl. von Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten in keinster Weise ersetzt.

Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte.

Ein evtl. später von einem Gericht beauftragter Sachverständiger kann das bereits erstellte Privatgutachten ansehen und im Bedarfsfall in seine eigenen Ausführungen mit einbeziehen.

Erstattet ein Sachverständiger ein Privatgutachten, so wird er in der Praxis als außergerichtlich tätiger oder als Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als außergerichtlich erstelltes Gutachten.

Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für Private erstellt werden - Privatgutachten - und solche, die für Gericht erstellt werden – Gerichtsgutachten -.

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Ihr Uwe Korff

Erstellt am 26.01.2016 von

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